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Brigitte Zypries
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Frage von erika a. •

Frage an Brigitte Zypries von erika a. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

mein Mann ist gegenüber einem 17-jährigen Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig und wir haben ein gemeinsames 2-jähriges Kind. Da mein Mann nicht genug verdient, kommt es zu einer Mangelfallberechnung, in der ich in den 2 Rang rutsche.
Ist es richtig, dass ich mit einem 2-jährigen Kind im Mangelfall kein Recht auf Ehegattenunterhalt habe? WEIL JA ZUERST DIE KINDER BEDIENT WERDEN; WIE SOLL ICH DENN ARBEITEN GEHEN?
Mein Kind bekommt frühestens in einem Jahr einen Kindergartenplatz
MFG

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Ahlburg,

das neue Unterhaltsrecht sieht vor, dass die Unterhaltsansprüche von Kindern vorrangig zu erfüllen sind, damit wird erreicht, dass der Unterhalt für minderjährige Kinder deutlich häufiger auch tatsächlich voll bezahlt wird. Nach bisherigem Recht standen die Unterhaltsansprüche von Kindern denjenigen des Ehegatten gleichrangig gegenüber, dies hatte im Mangelfall zur Folge, dass auch der Unterhalt der Kinder gekürzt wurde. Kinder sind jedoch die schwächsten Glieder der Gesellschaft, die gewöhnlich nicht für sich selbst sorgen können. Daher halte ich es für notwendig, zunächst die Ansprüche von Kindern zu berücksichtigen. Davon profitiert im Übrigen auch Ihr gemeinsames Kind, welches dem Kind aus erster Ehe gleichrangig gegenübersteht.

Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem Mangelfall nur begrenzt verteilungsfähiges Einkommen zur Verfügung steht. Infolgedessen können die Unterhaltsansprüche nachrangiger Unterhaltsberechtigter nicht in vollen Umfang erfüllt werden. Dies betrifft - wie möglicherweise in Ihrem Fall - auch die Unterhaltsansprüche von Ehegatten, die ein Kleinkind zu betreuen haben, da auch sie im Rang den Kindern nachstehen.

Im Einzelfall können die Gerichte unter engen Voraussetzungen vom Ergebnis der Mangelfallberechnung zu Gunsten des Ehegatten abweichen, um ein Anheimfallen an die Sozialhilfe zu vermeiden. Da es mir verwehrt ist, konkreten Rechtsrat zu erteilen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries