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Frage von Klaus B. •

Frage an Brigitte Zypries von Klaus B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich beziehe mich auf die Frage von Herrn Esel und Ihre Antwort vom 6.3.08.

Sie wiegeln die Anfrage mit dem Hinweis auf "...das Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern" ab. Ist es jedoch nicht so, dass die Strafprozessordnung bundesweit einheitlich gilt? Falls darin nicht explizit geregelt sein sollte, dass für Strafverfolgungsbehörden nur "neutrale" Sachverständige tätig werden dürfen, wäre es dann nicht die Aufgabe der Bundesjustizministerin dieses zu präzisieren? Oder finden Sie es für hinnehmbar, dass Parteivertreter des Anzeigeerstatters Untersuchungen und Schlussfolgerungen durchführen, die dann dazu führen, dass Computer u. ä. beschlagnahmt werden? Wie sollen in solchen Fällen Manipulationen durch diese Personen ausgeschlossen werden? Welche Anforderungen stellt die gegenwärtige Strafprozessordnung an externe Sachverständige in Hinsicht auf deren Neutralität?

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brückner

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Brückner,

ergänzend zu meiner Antwort vom 6. März 2008, auf die Sie Bezug nehmen, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Auswahl eines Sachverständigen erfolgt im gerichtlichen Verfahren durch den Richter. Nach den Vorgaben der Strafprozessordnung (StPO) hat der Richter nach Möglichkeit einen öffentlich bestellten Sachverständigen auszuwählen. Zudem hat der Richter die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten, soweit ihm dies erforderlich erscheint. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Entsprechendes für die Staatsanwaltschaft.

Der Sachverständige muss sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten. Dies ergibt sich u. a. aus § 79 Absatz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Sachverständige sein Gutachten im Falle seiner Vereidigung beeiden. Auf die Unparteilichkeit des Sachverständigen ist deshalb bereits bei seiner Auswahl zu achten. Sollte ein Sachverständiger einmal gegen seine Pflichten verstoßen, kann er selbst strafrechtlich verfolgt werden.

Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass nach der Strafprozessordnung nur neutrale Sachverständige beauftragt werden dürfen und die Strafprozessordnung zudem ausreichende Regelungen zur Kontrolle der Sachverständigen enthält.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries