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Frage von Alex E. •

Frage an Brigitte Zypries von Alex E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten tag Frau Zypries,

meine Frage vom 29.02 wurde noch nicht beantwortet, ich bin mir aber sicher das kommt noch :-)

Allerdings habe ich noch eine Anmerkung zu der Frage von Herrn Kowatsch (12.12.07). Sie antworteten, dass die Daten von Flatratekunden sehr wohl gespeichert werden können, wenn sie zum Aufdecken von Missbrauchsfällen und Störungen dienen. Nun ist es so, dass diese Daten nach Störungsbehebung gelöscht werden, da sie nicht mehr gebraucht werden. Die VDS impliziert da also einen massenhaften Missbrauch durch alle Bundesbürger. Provokant gesagt. Im Übrigen macht es einen Unterschied, ob man ein paar tausend Datensätze speichern muss (zur Störungsbehebung und Missbrauchsaufdeckung), oder fast 80 Millionen.

Was bisher nicht erhoben wird (aus gutem Grund) sind die Bewegungsdaten der Bundesbürger. Mit der Ortung des Handys im Rahmen der VDS lassen sich immerhin wunderbare Bewegungsprofile erstellen. In diesem Punkt war das also eine glatte Falschaussage, dass diese Daten schon erhoben würden. Nun sagen Sie natürlich, dass da keiner rankommt, ausser Polizei und Geheimdienst. Und die auch nur bei schweren Verbrechen und Terrorismus. Aber das haben wir auch schon bei der faktischen Abschaffung des Bankgeheimnisses gehört. Und siehe da, jetzt werden auch die Konten von Hartz IV Empfängern gescannt.

Sobald es solche Werkzeuge gibt, mit den Versprechungen, dass sie nur unter sehr eng definierten Grenzen eingesetzt werden, kommen die Begehrlichkeiten, sie auch für andere Aufgaben einzusetzen. Und bei der VDS fallen mir viele ein. Wie wollen Sie also sicherstellen, dass dieses Gesetz nicht auch wieder aufgeweicht wird? Ach ja, die Terroristen schert das übrigens nicht. Dafür gibt es Internetcafes, Rootserver und Münztelefone.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ebner,

die Antwort an Herrn Kowatsch ist weiterhin zutreffend. Im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung werden nur Daten gespeichert, die ohnehin generiert werden. Die Telekommunikationsunternehmen müssen keine zusätzlichen Daten ermitteln. Das gilt auch für den Standort (angewählte Funkzelle) bei Beginn einer Mobilfunkverbindung. Die Telekommunikationsunternehmen benötigen das Standortdatum für das Zustandekommen der Mobilfunkverbindung. Aufgrund der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung muss das Standortdatum jetzt zusätzlich zu den Daten gespeichert werden, die schon bislang überwiegend zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Hierauf habe ich bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung stets hingewiesen. Ihre Bedenken, dass die Regelungen zur Übermittlung der gespeicherten Daten in Zukunft unzulässig aufgeweicht werden, teile ich nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem am 19. März 2008 verkündeten Beschluss im Eilverfahren zur Vorratdatenspeicherung entschieden, dass es weiterhin möglich bleibt, Telekommunikationsverkehrsdaten sechs Monate lang zu speichern. Das Gericht hat keinen Anlass dafür gesehen, die Speicherung der Verkehrsdaten bis zur Entscheidung der Hauptsache auszusetzen. Das Bundesverfassungsgericht lässt auch weitgehend die Übermittlung der Daten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken zu. Aufgrund des Eilbeschlusses gibt es lediglich geringfügige Einschränkungen bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen worden sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries