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Frage von Hannelore W. •

Frage an Brigitte Zypries von Hannelore W. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

mit Erstaunen habe ich aus der Presse erfahren, daß der von einem nichtbetreuenden Elternteil zu zahlende Barunterhalt erhöht wird, wenn das Kind ganztägig fremdbetreut wird.
Bisher wurde der Unterhalt immer aufgeteilt in Barunterhalt und Betreuungsunterhalt.
Wenn also ein Elternteil die Betreuung nicht selbst ausübt, sollte es doch dazu führen, daß beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden, oder???????
Oder zumindest dem anderen Elternteil die Möglichkeit gegeben werden, diese Betreuung selbst zu übernehmen, als für sein Geld in Fremde Hände zu geben?????????

MfG
H.Weber

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Weber,

nach wie vor verteilen sich die elterlichen Unterhaltslasten nach einer Trennung in der Ihnen bekannten Weise: Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil pflegt und erzieht das Kind und erfüllt auf diese Weise seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind. Dem anderen Elternteil obliegt es, für die finanziellen Bedürfnisse des Kindes einzustehen und den Barunterhalt zu erbringen. Dieser umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, wozu - nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch die Kosten für die Kinderbetreuung gehören können.

Auch wenn das Kind teilweise von Dritten betreut wird, hat dies nicht zur Folge, dass der betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig wird: Der Betreuungsunterhalt stellt nicht nur auf die Betreuung des Kindes im engeren Sinne ab. Vielmehr umfasst es die persönliche Zuwendung und Versorgung des Kindes im Ganzen, wozu beispielsweise auch die Zubereitung der Mahlzeiten, das Einkaufen von Nahrungsmitteln und Kleidung, die Pflege der Kinder, das Waschen der Wäsche, die Beschäftigung mit den Kindern und die Hilfe bei Schularbeiten gehört. Diese Aufgaben erfüllt der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil auch dann, wenn er das Kind zeitweilig durch Dritte betreuen lässt. Es besteht daher kein Grund, von dem oben beschriebenen Grundsatz abzuweichen.

Im Übrigen führt die Zurechnung der Kinderbetreuungskosten zum Lebensbedarf des Kindes nicht zwingend zu einer Erhöhung des Barunterhalts. Sozial verträgliche Kindergartengebühren bis etwa 50,-- EUR - so der Bundesgerichtshof weiter - seien in den pauschalen Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Darüber hinaus gehende Kosten stellen zwar einen Mehrbedarf dar. Für den müssen jedoch grundsätzlich beide Eltenteile anteilig aufkommen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries