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Brigitte Zypries
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Frage von christa j. •

Frage an Brigitte Zypries von christa j. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

hier noch eine juristische Frage:
Im Baden online portal (auch im Internet) ist zu lesen, dass der Oberstaatsanwalt der einzige Bewerber für den Sitz des Landgerichtspräsidenten ist und er mit grösster Sicherheit in diesem Monat ernannt wird.
Gleichzeitig ist zu lesen, dass dieser Staatsanwalt zwischen 1997 bis 2002 schon einmal Vizepräsident des Landgerichtspräsidenten war.
Ist dieser Staatsanwalt nicht schon befangen, wenn es um eine Anzeige "Verdacht auf Rechtsbeugung " eines Richters geht?

Mit freundlichen Grüssen,
Christa Janke

P. S. Hier einmal ein Lob, nicht alle Minister antworten geschweige die Antwort kommt so schnell.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Jahnke,

allein die Tatsache, dass ein Staatsanwalt früher einmal Richter war, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn dieser gegen einen Richter wegen Rechtsbeugung ermittelt. Staatsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangen, einzuschreiten (§ 152 Abs. 2 StPO). Kommen Staatsanwälte dieser Verpflichtung nicht nach, können sie sich wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar machen.

Wir können in Deutschland stolz auf unsere Ermittlungsbehörden sein. So müssen diese, im Gegensatz zu vielen anderen ausländischen Pendants, gegen einen Beschuldigten nicht nur belastende Beweise, sondern auch entlastende Beweise ermitteln. Nicht umsonst trägen die Staatsanwaltschaften deshalb den Spitznamen "objektivste Behörde der Welt". Für den seltenen Fall, dass ein Staatsanwalt doch einmal den Eindruck der Befangenheit erwecken sollte, kann gegen diesen eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren kann von den antragsberechtigten Parteien bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Auswechselung des konkreten Staatsanwalts gestellt werden (§ 145 GVG). Zudem kann gegen Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde erhoben und anschließend vor Gericht die Anklageerhebung erzwungen werden.

Sofern ein Staatsanwalt später Richter wird, ist er als Richter von Gesetzes wegen von der Mitwirkung in allen Verfahren ausgeschlossen, an denen er vorher als Staatsanwalt beteiligt war (§ 22 Nr. 4 StPO). Auch hier besteht also keine Besorgnis der Befangenheit.

Wie Sie sehen existieren also umfangreiche Kontrollinstanzen, die einen unvoreingenommenen, neutralen Verfahrensablauf garantieren.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries