Frage an Brigitte Zypries von Christian S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
da meine Stieftochter keinen Unterhalt von Ihrem Vater erhält, wurde UVG beantragt und zunächst bewilligt.
Als meine Frau und ich geheiratet haben, wurden die Zahlungen eingestellt mit der Begründung: Die Einstellung erfolgte, da Unterhaltsvorschuss gemäß Unterhaltsvorschussgesetz nur Kinder zusteht, die u.a. bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten getrennt lebt (§ 1 Absatz 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes). Unbeachtlich dabei ist, ob es sich bei dem Ehegatten um den Kindsvater handelt. Dies wurde bereits in der Rechtsprechung so bestätigt. Somit waren Sie ab Heirat nicht mehr alleinstehend (ledig, verwitwet, geschieden od. getrennt lebend) und die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen somit ab diesem Datum nicht mehr gegeben.
Diese Worte sollten für den Ehegatten gelten, nicht aber für die Kinder. Faktisch muß sowohl ihre Mutter als auch ich für den Unterhalt des Kindes aufkommen, nachdem sie weder von ihrem Vater noch vom Staat Unterhalt bezieht. Und trotzdem wird die finanzielle Bedürftigkeit meine Stieftochter bei der Berechung des Kinderunterhalts für meinen Sohn aus erster Ehe nicht berücksichtigt. Es heißt, ich sei nur für eine Person unterhaltspflichtig.
Aus juristischer Sicht mag das Jugendamt Recht haben, doch die Praxis zeigt, dass dieses Gesetz nicht zum Wohle des Kindes dient.
Was gedenken Sie dagegen zu tun?
Sehr geehrter Herr Sackl,
mit dem Unterhaltsvorschussgesetz hat der Gesetzgeber bewusst keine allgemeine Unterhaltsausfallgarantie übernommen. Das Gesetz soll die besonderen Belastungen alleinstehender Mütter und Väter abmildern, indem zeitlich und auch der Höhe nach begrenzt Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Ich sehe und anerkenne, dass Sie mit Ihrer Eheschließung nicht nur Verantwortung für Ihre Frau, sondern tatsächlich auch für deren Tochter übernommen haben. Gleichwohl halte ich es für richtig, dass Sie dies nicht zum Nachteil Ihres eigenen Kindes geltend machen können, gegenüber dem Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Reicht das insgesamt verbleibende Einkommen nicht aus und gerät dadurch Ihre neue Familie in Not, können Sie als Bedarfsgemeinschaft Hilfe nach den allgemeinen Sozialleistungsgesetzen beanspruchen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries