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Frage von Ulrich S. •

Frage an Brigitte Zypries von Ulrich S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

zur Frage bezüglich der gesetzlichen Verankerung einer Anhörungsrüge
schreiben Sie an Rainer Hoffmann am 12.2.2008:

"Die Gerichte können damit auch nach Verkündung einer Entscheidung objektive Verfahrensfehler instanzintern einfach und ökonomisch beheben. Die Regelung hat sowohl auf das Bedürfnis des erstinstanzlichen Gerichts reagiert, vorwiegend unbeabsichtigte Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Beanstandung korrigieren zu können, " das entspricht aber garnicht der tatsächlichen Rechtslage und gerichtlichen Praxis, da das das rechtliche Gehör verweigernde Gericht i.d.R. auf die weiteren Instanzen verweist und sich entgegegen der Intention des Bundesverfassungsgerichts-Beschlusses so weigert, in erster und auch zweiter Instanz die Verweigerung des rechtlichen Gehöres überhaupt noch anzuerkennen, da dafür nach der Neuen Rechtslage ("Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.") zur Arbeitserleichterung für das niederinstanzliche Gericht ("judex ad quo") garkeine (rechtliche) Veranlassung mehr besteht, den Parteien überhaupt noch rechtliches Gehör zu gewähren

Warum verschweigen Sie diesen erheblichen Punkt einfach?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schulte,

Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, muss nach Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten bleiben. Dies ist selbstverständlich und gilt auch nicht erst seit Einführung der Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf gegen unanfechtbare Entscheidungen. Denn gegen solche Entscheidungen wäre bei einer Gehörsverletzung ohne die Anhörungsrüge kein fachgerichtlicher Rechtsschutz, sondern nur noch eine Verfassungsbeschwerde zulässig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis beanstandet. Dass es eine Anhörungsrüge auch gegen gerichtliche Entscheidungen gefordert hat, die mit Rechtsmitteln im Instanzenzug angegriffen werden können, trifft nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: "Ist noch ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts führen kann, ist dem Anliegen der Justizgewährung hinreichend Rechnung getragen. Erfolgt die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen" (Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - Juris-Rn. 49). Die Frage von Herrn Hoffmann vom 12. Februar 2008, die sich allein auf die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog, ist deshalb vollständig beantwortet worden.

Ihre Brigitte Zypries