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Frage von Detlev T. •

Frage an Brigitte Zypries von Detlev T. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

welche Strafe auf Grund welchen Gesetzes erwartet jemanden, der Vorratsdaten gesetzeswidrig an die Musikindustrie weitergibt? Im Telekommunikationsgesetz (TKG) habe ich nur eine Strafandrohung (§115) bei Verstoß gegen die Speicherpflicht (§ 113a) gefunden, aber nichts über Verstöße gegen das Verwertungsverbot (§113b).

Ich vermute, dass bei Verstößen nur Bußgelder bis zu einer bestimmten Höhe verhängt werden können. Falls das stimmt: Halten Sie das für ausreichend? Immerhin geht es bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen um sehr große Beträge, da könnte sich illegales Verhalten unterm Strich sogar dann lohnen, wenn man erwischt wird, weil die Einnahmen nicht vollständig vom Staat einkassiert werden können.

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Detlev Tietjen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Tietjen,

die nach § 113a TKG zu speichernden Verkehrsdaten geben Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation und unterliegen daher dem Fernmeldegeheimnis (§ 88 Abs. 1 TKG). Eine Weitergabe dieser Daten ist nur zulässig, soweit das Telekommunikationsgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG). Werden die Daten unbefugt an andere weitergegeben, so verletzt dies das Fernmeldegeheimnis und wird nach Maßgabe des § 206 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries