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Frage von Tobias R. •

Frage an Brigitte Zypries von Tobias R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries!

Ich habe einige Kritik zum "Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie."
Ich nehme hierfür folgende Ziele an:
1. Eindämmung der Verbreitung von Kinderpornographie.
2. Schutz der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen.
Ich befürworte diese Ziele voll und ganz, glaube aber, daß der Gesetzentwurf in der jetzigen Form darüber hinausschießt und wenig hilfreich ist.

Zu §182:
Hier fehlt eine Öffnungsklausel, welche die Bestrafung von jugendlichen "Tätern" bei normalen sexuellen Begegnungen verhindert - das oft zitierte Beispiel der Kinoeinladung für Sex. Die Klausel könnte sinngemäß lauten (ich bin juristischer Laie):
"Die Tat ist nicht strafbar, wenn
a) Im Grade der Persönlichkeitsentwicklung kein erhebliches Ungleichgewicht zugunsten des Täters besteht und
b) kein geschäftlicher Charakter der Tat vorliegt."
Mir ist bewußt, daß durch §182(4) die Strafbarkeit auch jetzt unter bestimmten Bedingungen entfallen kann, dies ist jedoch nicht der Regelfall.

zu §184b:
1. Nicht nur Pornographie mit "Anscheinskindern" sondern auch mit "Anscheinsjugendlichen" soll strafbar sein. Wie sollen denn Pornodarsteller, meist junge Erwachsene, dem Anschein nach von körperlich voll entwickelten 17-Jährigen unterschieden werden? Zumal die Strafbarkeit auch dann gegeben ist, wenn lediglich Zeichnungen oder andere rein fiktive Darstellungen verbreitet werden.
2. Die Strafbarkeit von Nacktfotos o.ä., die Jugendliche untereinander machen. Selbst wenn sie für den Besitz ausgeschlossen wird, so kann doch bei "Verbreitung", z.B. an Freunde, schnell eine Kriminalisierung von Jugendlichen der Effekt sein.

Alternative Lösung meiner Meinung nach: Schaffung eines §184g (Jugendpornographie), der auf Darstellungen tatsächlichen Geschehens beschränkt ist und eine generelle Öffnungsklausel für einvernehmliche Darstellungen nichtgeschäftlicher Art.

Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr verbunden.

MfG

Tobias Riepe

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Riepe,

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (Bundestags-Drucksache 16/3439) schlagen Sie einige Änderungen vor.

Zum Verfahrensstand: Der Entwurf liegt derzeit dem Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Bundesregierung hat in diesem Stadium des Verfahrens keinen Einfluss mehr auf Änderungen des Entwurfs. Eine solche Änderung liegt nun in der Hand der Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Dennoch möchte ich kurz auf Ihre Vorschläge eingehen. Mit Ihrer Anregung zu § 182 StGB möchten Sie verhindern, dass sich ein Jugendlicher strafbar macht, der in der Hoffnung auf nachfolgende sexuelle Handlungen einen anderen Jugendlichen ins Kino einlädt. Ich kann Sie beruhigen: Dieser Sachverhalt fällt nicht unter die geltende Vorschrift des § 182 StGB und würde auch nicht unter die geänderte Fassung der Vorschrift fallen. Mit sexuellen Handlungen gegen Entgelt sind nur solche gemeint, bei denen die Gegenleistung für die sexuellen Handlungen _kausal_ gewesen ist.

Zu Ihren Vorschlägen zu § 184b StGB möchte ich darauf hinweisen, dass mit dem Gesetzentwurf der Verpflichtung der Bundesrepublik zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie Rechnung getragen wird. Dieser Rahmenbeschluss macht bestimmte Vorgaben zur Bestrafung von Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie, wobei unter Kindern Personen unter achtzehn Jahren verstanden werden. Er erlaubt den Mitgliedstaaten, im gewissen Umfang von der Besitzstrafbarkeit für einvernehmlich hergestellte Jugendpornographie abzusehen, nicht aber von der Strafbarkeit für die Verbreitung. Bitte übersehen Sie auch nicht, dass schon nach geltendem Recht derjenige strafbar ist, der Jugendlichen Pornographie zugänglich macht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries