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Frage von Pierre K. •

Frage an Brigitte Zypries von Pierre K. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Minister,

Aus den neuen Diskussionen zum Thema Abmahnungen (UrhG) stellt sich für mich eine entscheidende Frage. Knackpunkt des gesamten Abmahnwesens ist doch eigentlich - die IP-Adresse - !
Dabei lasse ich jetzt einmal außer Acht, was definiert eine IP-Adresse.

Seit dem 20.07.2007 gibt es den Beschluss des AG Offenburg (4 Gs 442/07). Hier hat der Gesetzgeber entschieden, dass es sich bei den Daten des Providers, sprich der zugeteilten dynamischen IP-Adresse um Verkehrsdaten handelt. Infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis und rechtlich den §§ 100g, 100h StPO und nicht den §§161 a StPO , 113 TKG..
Ohne das Staatsanwaltlich Auskunftsverlangen gemäß §113 TKG, denn der Richterbeschluss ist ja schon gefallen, ist die dynamische IP-Adresse ein, ich zitiere: “ ..ein technisches und rechtliches Nullum,
mit dem niemand etwas anfangen kann.“

Sie hatten in der Beantwortung einer anderen Frage schon hingewiesen, dass in Deutschland hier - keine - einheitliche Linie vorhanden ist. Auch wird scheinbar, von Gerichtsstand zu Gerichtsstand unterschiedlich entschieden.

Fragen:
1. Welche rechtliche Wertigkeit hat die dynamische IP-Adresse vom Provider?

2. Wenn das AG Offenburg sich so entschieden haben, herrscht in Offenburg eine andere Gesetzgebung, als im restlichen Deutschland?

3. Welche Veränderung in den Gesetzen ist verantwortlich, das der Richterbeschluss weggefallen ist, d.h. die Staatsanwaltschaften gleich dem Provider um Auskunft fordern können?

Mit freundlichen Grüßen
Pierre Kräußlich

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kräßlich,

gerne beantworte ich Ihre Fragen zu dynamischen IP-Adressen:

1. Bei einer dynamischen IP-Adresse handelt es sich um ein Datum, das bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes verarbeitet und genutzt wird, mithin um ein Verkehrsdatum im Sinne der Definition in § 3 Nr. 30 TKG.

2. Bei Auskünften zu dynamischen IP-Adressen ist zu unterscheiden:

a) Soll die dynamische IP-Adresse selbst beauskunftet werden, so handelt es sich um die Erhebung eines Verkehrsdatums. Die Zulässigkeit der Erhebung richtet sich für die Strafverfolgungsbehörden nach § 100g der Strafprozessordnung (StPO). Insbesondere ist insoweit eine gerichtliche Anordnung erforderlich.

b) Soll demgegenüber nicht die IP-Adresse erhoben werden, sondern anhand einer bereits bekannten IP-Adresse der Anschlussinhaber, dem die IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, namhaft gemacht werden, so gab es in der Vergangenheit verschiedene Auffassung dazu, nach welcher Befugnisnorm sich ein solches Auskunftsverlangen richtet. Das Amtsgericht Offenburg ist in der von Ihnen in Bezug genommenen Entscheidung davon ausgegangen, dass § 100g StPO einschlägig sei. Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung hat demgegenüber die Abfrage des hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers als eine Bestandsdatenabfrage eingeordnet, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestimmt.

3. Die mit den vorgenannten unterschiedlichen Auffassungen verbundenen Unsicherheiten in der Praxis hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG", das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, beseitigt. Aus § 113b TKG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass sich die oben unter 2. b) beschriebene Abfrage nach den §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 113 (TKG) richtet und damit insbesondere eine gerichtliche Anordnung für diese Abfrage nicht erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüße

Brigitte Zypries