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Frage von Robert F. •

Frage an Brigitte Zypries von Robert F. bezüglich Verbraucherschutz

Guten Tag Frau Zypries.

Der Weiterverkauf von Hypothekenkrediten war der Hauptgrund für die derzeitige Banken- und Börsenkrise. Eigentlich Grund genug, solche Praktiken unter strenge Auflagen zu stellen oder ganz zu verbieten - möchte man denken. Speziell für den deutschen Gesetzgeber kommen sogar noch einige gute Gründe hinzu: In letzter Zeit wurden Berichte über Fälle laut, die früher als undenkbar galten: Banken, die Immobilienkredite von Kunden ohne Zahlungsverzug an Finanzinvestoren verkaufen, welche dann über den Umweg einer Neubewertung des Grundstücks die Zinsen kräftig erhöhen, den Kredit kündigen und sogar die Zwangsversteigerung einleiten.

Frau Zypries, warum wollen Sie nicht Verkäufe von Hypothekenkrediten ohne Einwilligung der Bankkunden verbieten oder ihnen wenigstens ein befristetes Widerspruchsrecht einzuräumen?

Warum orientieren Sie und Herr Steinbrück sich lieber an den Vorschlägen der Lobbyisten des texanischen Finanzinvestors Lone Star.

Ihre derzeitigen "Formulierungshilfen" von Justiz- und Finanzministerium
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/082/Formulierungshilfen_7_.pdf
lassen jedenfalls nichts Gutes ahnen.

MfG
R. Fröhlich

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fröhlich,

der Handel mit Krediten wirft zwar eine Reihe von Problemen auf. Die Möglichkeit, Kreditforderungen zu verkaufen, ist aber nicht prinzipiell schlecht. Sie ist für Kreditinstitute ein wichtiges Mittel, um die Risikostruktur des Instituts zu verbessern und ermöglicht es deshalb auch, niedrige Zinsen anzubieten. Der Kreditnehmer hat durch die Abtretung von Kreditforderungen auch keinen rechtlichen Nachteil. Denn nach dem geltenden Recht muss auch der Erwerber einer Grundschuld die Einreden aus dem Sicherungsvertrag gegen sich gelten lassen (§§ 1192, 1157, 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Bindung des Erwerbers tritt kraft Gesetzes ein, d.h. unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer, die veräußernde Bank und der Erwerber der Grundschuld dies vereinbaren.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erwerber die Grundschuld "gutgläubig einredefrei" erwirbt. Ein theoretischer Fall - denn der gute Glaube ist dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber den Sicherungszweck der Grundschuld und die Höhe der gesicherten Forderung kennt. In der Praxis achten Kreditinstitute, die Grundschulden abtreten, sehr genau darauf, dass der Erwerber diese Kenntnis erhält. Sonst können sie sich ihrem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

Weil es für viele Bürger wichtig ist, mit ihren Krediten bei der Bank ihres Vertrauens zu bleiben, halte ich es für richtig, dass ein Kreditkunde wählen kann, ob er einen Kredit aufnimmt, bei dem die Kreditforderungen abgetreten werden können, oder ob er einen "abtretungsfreien" Kredit mit höheren Zinsen aufnimmt. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die Kreditinstitute gesetzlich zu verpflichten, auch Kredite anzubieten, die nicht weiterveräußert werden. Derartige Kredite werden inzwischen auf dem Markt angeboten, so dass schon jetzt die entsprechenden Angebote genutzt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries