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Frage von Rita Baumann B. •

Frage an Brigitte Zypries von Rita Baumann B. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

Ihren Einlassungen vom 23.01.2008 bezüglich des Elternunterhalts muss ich teilweise widersprechen! Wie Sie schreiben, werden einem Rückgriff stets durch das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Grenzen gesetzt. Wieso handeln die Sozialämter aber nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sondern wenden den § 117 SGB XII an? Wie wird Elternunterhalt nun berechnet? Nach BGB oder § 117 SGB XII?

Weiter schreiben Sie, dass das Gesetz einen klaren Rahmen vorgibt, die durch die Gerichte in Leitlinien und Grundsatzurteilen konkretisiert sind. Wie kommt es, dass in meinem persönlichen Fall präjudikative Urteile des BGH ignoriert wurden?
Um die Willkür der Sozialämter zu verdeutlichen, übersende ich Ihnen hier einen Link des Forums des Duisburger Sozialamtes (hier tauschen sich Sachbearbeiter aus):
http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=3606&highlight=elternunterhalt+rechtsanwalt
Das bedeutet für mich Behördenwillkür!!! Sofern Sie diesen Text nicht öffnen können, wiederhole ich hiermit die Antwort des entsprechen Sachbearbeiters: "Ich würde zunächst einmal von 1.190 Euro ausgehen - hiermit aber keinesfalls vor Gericht gehen. Beim Elternunterhalt gibt es bei den meisten OLG´s nur einen einheitlichen SB. Außerdem ist mir keine Entscheidung bekannt, in der der BGH den SB für nicht erwerbstätige Kinder herabgesetzt hat. Also: erst viel fordern, und sich dann auf Basis von 1.300 Euro vergleichen. Dann hat auch mal der gegnerische Anwalt ein Erfolgerlebnis und steht vor seinem Mandanten gut dar."
Ihre Antwort erwarte ich mit Spannung.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Baumann,

die von Ihnen genannte Vorschrift des § 117 Sozialgesetzbuch XII gibt den Sozialleistungsträgern einen eigenen Auskunftsanspruch. Sie regelt aber nicht die Unterhaltspflicht. Diese bestimmt sich - wie gesagt - auch dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn dem Bedürftigen Sozialleistungen gewährt werden und bei den Angehörigen Rückgriff genommen werden soll. Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Fällen zusätzliche Einschränkungen der Sozialgesetze. In keinem Fall aber kann eine Sozialbehörde von einem Angehörigen mehr verlangen, als der Bedürftige selbst von seinen Verwandten verlangen kann.

Der von Ihnen wiedergegebene Dialog von Mitarbeitern der Sozialleistungsträger macht zunächst eines deutlich: Anders als bei herkömmlichem Verwaltungshandeln können die Sozialleistungsträger die Angehörigen von Leistungsempfängern nicht einseitig durch einen Bescheid zur Zahlung verpflichten. Wenn eine Verständigung mit den Angehörigen scheitert, müssen sie genauso wie Verwandte untereinander den Streit von einem Gericht klären lassen. Das erklärt, weshalb hier auch über die Verhandlungsstrategie diskutiert wird. Wenn Sie den ganzen Dialog lesen, sehen Sie zudem, dass über die Höhe des Selbstbehaltes diskutiert wurde. In der Leitlinie eines Gerichts wurde danach differenziert, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus eigener Erwerbstätigkeit stammt oder nicht. Deshalb halte ich die Frage für legitim, ob der in der Leitlinie des Oberlandesgerichts ausgewiesene geringere Betrag oder der normale Selbstbehalt in Höhe von 1300 Euro in dem Fall eines im Vorruhestand befindlichen Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries