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Brigitte Zypries
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Frage von Cristina M. •

Frage an Brigitte Zypries von Cristina M. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypris,

im Nachgang zu Ihrer Antwort auf meine Frage nach dem Untehalt, für den eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht (Überstunden + Nebenjob) möchte ich fragen, wie Sie begründen, dass auf einmal 135 % nach der Alten Regelbetragsverordnung einen Zahlbetrag von 288,-- Euro ergeben haben sollen. Dann hätten Tausende von Zahlungspflichtigen jahrelang zuviel gezahlt, der Zahlbertag lag bei 312,-- Euro. Damit hat sich der Betrag um 24 Euro verringert.
Was dazu führen wird, dass Zahlungsplichtige, deren Unterhaltsverpflichtung mit dem Mindestzahlbetrag begründet wurde diesen reduzieren werden.

Viele Grüße
C. Malacarne

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Malacarne,

die bisherige Regelung war leider noch etwas komplizierter: Das hälftige Kindergeld (77 Euro) war nur insoweit auf den zu zahlenden Unterhalt anzurechnen, als 135% des Regelbetrags erreicht wurden. Der Regelbetrag in der dritten Altersgruppe belief sich auf 288 Euro. 135% hiervon sind 389 Euro. Daraus ergab sich: Eine (teilweise) Anrechnung war erst ab 312 Euro möglich. Das hieß aber nicht, dass stets 312 Euro mindestens zu zahlen waren. In der ersten Einkommensgruppe (bis 1300 Euro) wurde vielmehr der Regelbetrag festgesetzt - 288 Euro. In der zweiten Einkommensgruppe waren 309 Euro zu zahlen, und erst in der dritten bis sechsten Einkommensgruppe dann die von Ihnen genannten 312 Euro.

Es ist also weder zu besorgen, dass viele Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben, noch ist der Unterhalt, der zumindest zu zahlen ist, gesunken. Die genannten Werte können Sie Übrigens in der Anlage der bisherigen Düsseldorfer Tabelle auf der Homepage des OLG Düsseldorf nachlesen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries