Portrait von Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Brigitte Zypries zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Irmgard M. K. •

Frage an Brigitte Zypries von Irmgard M. K. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Zypries,

der gerichtliche Mahnbescheid gilt als das letzte juristische Druckmittel vor einem Prozess. Von Seiten des Gerichts wird nicht geprüft, ob die Forderung sachlich berechtigt ist. Dies führt zuweilen dazu, daß der gerichtliche Mahnbescheid als "Psycho-Waffe" eingesetzt wird, um zweifelhafte bzw. ungerechtfertigte Forderungen einzutreiben.

So beschweren sich beispielsweise seit Jahren Nutzer der Seite www.starlotto.de über die oben beschriebene Praxis.
Quelle: http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?t=32620

Meine Fragen:

Wäre eine Plausibilitätsprüfung vor Versendung eines gerichtlichen Mahnbescheids nicht sinnvoll, um unseriösen Versendern das Handwerk zu legen?

Wieso schaut die Politik jahrelang tatenlos zu, wenn insbesondere Internetunternehmen mit gerichtlichen Mahnbescheiden ihr Unwesen treiben und im Juristischen nicht beheimatete "Kunden" durch Einschüchterung über den Tisch ziehen?

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Irmgard M. Körner

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Körner,

das von Ihnen angesprochene Mahnverfahren dient vorrangig dazu, die Frage zu klären, ob der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch bestreiten will oder nicht. Auf diese Weise erfüllt das Mahnverfahren eine wichtige Funktion. Es hält nämlich die Beitreibung unbestrittener Forderungen weitgehend vom streitigen Zivilverfahren fern. Den Gerichten steht dadurch mehr Zeit zur Verfügung, sich mit streitigen Zivilverfahren zu befassen. Dabei stellen die Regelungen des Mahnverfahrens sicher, dass ein Antragsgegner auf einfache Weise verhindern kann, dass er Opfer unseriöser Antragsteller wird.

Durch die im Mahnverfahren zulässigen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch) hat der Antragsgegner zweimal die Möglichkeit, die Überleitung in das streitige Zivilverfahren zu erreichen. Er kann zunächst gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Zu diesem Zweck wird ihm von dem Gericht zusammen mit dem Mahnbescheid ein Formular übersandt, in dem er durch bloßes Ankreuzen des entsprechenden Feldes und ohne jede Begründung seinen Widerspruch gegen den geltend gemachten Anspruch erklären kann. Versäumt er dies, so hat er noch die Möglichkeit, gegen den auf der Basis des Mahnbescheids ergehenden Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch ist schriftlich einzulegen. Er ist aber ansonsten an keine besonderen Formen geknüpft. Auch gilt im gerichtlichen Mahnverfahren generell kein Anwaltszwang. Jeder Mahnbescheid und jeder Vollstreckungsbescheid enthält eine Belehrung durch das Gericht. Darin wird der Antragsgegner auf die Wirkungen des jeweiligen Bescheides und die Möglichkeit, sich dagegen zu wenden, detailliert hingewiesen.

Die Rechtsordnung sieht damit einen einfachen Schutz gegen den Missbrauch des Mahnverfahrens vor: Denn allein durch Einlegen des Widerspruches wird verhindert, dass ein Titel ergeht. Kommt es anschließend zu einem streitigen Verfahren, so trägt derjenige, der unberechtigt Klage erhoben hat, die Kosten des Verfahrens. Kann sich eine Partei die Verteidigung gegen eine solche unberechtigte Klage wirtschaftlich nicht leisten, so kann sie für ihre Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe beanspruchen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries

Anmerkung der Redaktion
Die Antwort von Frau Brigitte Zypries erreichte uns bereits am 28. Januar 2009, konnte allerdings aus technischen Gründen erst heute freigeschaltet werden. Wir bitten diesen Umstand zu entschuldigen.