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Frage von Steffen H. •

Frage an Brigitte Zypries von Steffen H. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Brigitte Zypries

Eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UrhG, beinhaltet den Unterlassungsanspruch, der sich aufteilt in:
(1) die Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie in den zu zahlenden Anwaltsgebühren (Stichpunkt: Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 BGB + Störerhaftung) und
(2) den Schadensersatzanspruch (Schadensersatz gegenüber dem Rechteinhaber).

Resultierend daraus, wird durch den Gesetzgeber dem Rechteinhaber zugesichert, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich verantwortlich sei was über seinen Anschluss aus passiert. Diese schließt die Handlungen unbefugter Dritter mit ein. Der Anschlussinhaber ist verantwortlich bzw. haftbar = Störerhaftung! Anders sieht es dabei aus bei den Schadensersatzforderungen. Die sind nicht einforderbar, solange keiner ein Geständnis ablegt. Denn zur Durchsetzung dieser Kosten, wäre ein Vorsatz/Täterschaft - Grundvoraussetzung. Solange niemand, sagt: Ich war es! sind Schadensersatzforderungen nicht Nachweisbar. Außer man hätte den Beweis in Form der Festplatte.
Nun gibt es jedenfalls bei uns viel Pro, aber auch Contra. Die Befürworter sagen: man muss die Rechteinhaber auch verstehen, sie müssen ihre Interessen (Werke) schützen und würden ohne diese gesetzliche Störerhaftung - leer ausgehen. Die Gegner sagen, es ist ungerecht das der Anschlussinhaber, generell haftbar wäre über das was über seinem Anschluss aus passiert.

Meine Fragen:
Was ist eigentlich genau, Störerhaftung bei Urheberrechtsstreitigkeiten?
Wie ist Störerhaftung definiert?
Haben wir mit unseren Standpunkt Recht oder liegen wir falsch?
Was ist geltendes deutsches Recht?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Heintsch,

bei einer Rechtsverletzung können einem Urheber Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz zustehen (§ 97 Abs. 1 S. 1 des Urheberrechtsgesetzes). Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Verletzer des geschützten Rechts. Bei den sog. Abwehransprüchen (Beseitigung und Unterlassung), nicht aber bei Schadensersatzansprüchen, kann neben dem Verletzer auch der Störer haften.

Die ständige Rechtsprechung wendet hierfür § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend an. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass sich dieser an der Herbeiführung der Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch willentliche und ursächliche Mitwirkung beteiligt und dabei eine zumutbare Verhaltenspflicht, insbesondere eine Prüfpflicht, verletzt.

Ihre Ausführungen zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftung des Anschlussinhabers treffen so nicht zu. Im UrhG existiert keine Regelung, dass der Anschlussinhaber generell als Störer in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsprechung stellt maßgeblich auf den Einzelfall ab und hat noch keine einheitliche Linie gefunden. Entscheidend ist, ob dem Anschlussinhaber eine Prüfungspflicht obliegt und wenn ja, ob er diese verletzt hat. Für einen Schadensersatzanspruch ist hingegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verletzers hinsichtlich der Rechtsverletzung notwendig.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries