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Frage von Detlev T. •

Frage an Brigitte Zypries von Detlev T. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich bin ein wenig verwirrt. Im Interiew mit dem FOCUS sollen Sie gesagt haben:
"Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie"

Meinen SIe damit nur den aktuellen Stand der Gesetzgebung oder soll das auch in Zukunft gelten? Denn in einer Pressemiteilung mit dem Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum" des BMJ, zu finden auf dessen Wesite, steht:

"Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden."

Also soll nach Ihren Planungen in Zukunft(!) doch der Zugriff auf diese Verbindungs-/Verkehrs- Daten möglich sein, um Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen.

Können Sie mir diesen Widerspruch zwischen Ihrem Interview und Ihrer Pressemitteilung erklären?

Vielen Dank für ihre Antwort,

Detlev Tietjen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Tietjen,

meine Aussage im Rahmen des von Ihnen zitierten Interviews bezog sich auf die Vorratsdatenspeicherung, die in dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" geregelt ist. Nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes n. F. dürfen die zur Speicherung verpflichteten Unternehmen die allein aufgrund der Speicherungsverpflichtung vorgehaltenen Daten nicht an private Stellen oder Personen, z. B. zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, übermitteln.

Ein anderes Thema ist der von Ihnen angesprochene Auskunftsanspruch, der in dem "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" enthalten ist. Dieser Entwurf wurde am 24. Januar 2007 durch das Kabinett beschlossen und wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Der Auskunftsanspruch bzgl. Verkehrsdaten soll nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden, steht insbesondere unter einem Richtervorbehalt und bezieht sich nicht auf Daten, die allein aufgrund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG vorhanden sind.

Da es sich um unterschiedliche Daten und Regelungsbereiche handelt, liegen auch keine widersprüchlichen Äußerungen vor.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries