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Brigitte Zypries
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Frage von Rainer H. •

Frage an Brigitte Zypries von Rainer H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Zypries
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Urteil vom 30.04.2003, BVerfG-Urteil: 1 PBvU 1/02 den Gesetzgeber verpflichtet, den Rechtsschutz bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten auszubauen. Mit einer Mehrheit von zehn zu sechs Stimmen hat es beschlossen, dass es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zugleich hat das Plenum die bei einer behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten praktizierten ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelfe beanstandet, weil sie gegen das rechtsstaatliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen.

Das BVerfG hat somit am 30.04.2003 einen "Rechtsschutz gegen Richter" vom Gesetzgeber verlangt, wenn es zu einer Verletzung von Verfahrensgrundsätzen insbesondere des rechtlchen Gehörs (Artikel 103 GG) gekommen ist.

Wie ist diese Forderung des BVerfG aus 2003 bis heute realisiert worden ?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts ist umgesetzt worden mit dem "Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220). Die jetzt in allen Verfahrensordnungen vorhandene Anhörungsrüge orientiert sich am Vorbild des § 321a der Zivilprozessordnung, der bereits 2001 eingeführt worden war. Die Gerichte können damit auch nach Verkündung einer Entscheidung objektive Verfahrensfehler instanzintern einfach und ökonomisch beheben. Die Regelung hat sowohl auf das Bedürfnis des erstinstanzlichen Gerichts reagiert, vorwiegend unbeabsichtigte Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Beanstandung korrigieren zu können, als auch eine Entlastung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf objektive Verfahrensfehler im Blick gehabt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries