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Brigitte Zypries
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Frage von Peter M. •

Frage an Brigitte Zypries von Peter M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

Meine Frau hat sich von mir Scheiden lassen, ohne besonderen Grund. Sie wollte sich selbst verwirklichen, wurde wohl auch durch großzügige Unterhaltsberechnungen zur Scheidung verführt. Mit der Kindesmitnahme kann sie natürlich sämtliche Rechte für sich in Anspruch nehmen. Mit dem Zauberwort Kindeswohl kann sie mich behandeln wie einen Tanzbären, aber das nur nebenher… Nun meine Fragen ich hätte noch mehrere….

Frage 1.
Ich finde es unverschämt dass ich nach 8 Jahren aufgezwungener Trennung immer noch meine Lohnabrechnungen der Rechtsanwältin bzw. im Prinzip immer noch meiner Ex-Frau vorlegen muss. Kann nicht der Richter ohne Ex-Ehepartner Einsicht nehmen, es ist dermaßen entwürdigend, wo bleiben meine Persönlichkeitsrechte?

Frage 2.
Warum wird der erhebliche finanzielle Aufwand bei den Besuchswochenenden der Kinder beim Vater nicht seitens des Gesetzgebers anerkannt?
Es haben die Väter einen erheblichen finanziellen Vorteil, die den Kontakt zu ihren Kindern abbrechen. Ich muss den Eindruck gewinnen der Gesetzgeber will nicht, dass sich die Väter um Ihre Kinder nach der Scheidung kümmern.

Frage 3.
Mir wurde die volle Finanzielle Unterhaltsverantwortung (Barunterhalt) aufgebürdet, warum kann ich dann bei der Steuererklärung immer nur die hälfte der Kinder bei den Freibeträgen in der Steuererklärung angeben, ich bin doch auch zu 100% finanziell dafür verantwortlich.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Merk

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Merk,

ich habe Verständnis dafür, dass es Sie ärgert, Ihrer Frau noch Auskunft über Ihre Einkünfte geben zu müssen. So lange aber eine Unterhaltsverpflichtung zwischen Ihnen und Ihrer Frau überhaupt in Betracht kommt, geht es nicht anders (und gilt übrigens auch umgekehrt). Ihre Frau muss einen Auskunftsanspruch haben, sonst könnte Sie nicht beurteilen, ob ihr Unterhalt zusteht. Das gilt auch im gerichtlichen Verfahren. Deshalb ist es auch nicht möglich, Ihre Einkünfte ausschließlich gegenüber dem Richter anzugeben.

Ich sehe wohl, dass viele Väter für den Umgang mit Ihren Kindern zum Teil erhebliche Kosten auf sich nehmen. Sie werden damit ihrer Verantwortung und Pflicht als Väter gerecht. Sollten die Kosten aber unmittelbar unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, müssten sie vom Unterhalt für das Kind oder den früheren Partner abgezogen werden. Abgesehen davon wären weitere Konflikte um die Berechtigung und Höhe der Kosten absehbar, bei denen die Kinder häufig die Leidtragenden wären. Daher halte ich es für richtig, dass die Kosten des Umgangs grundsätzlich nicht weiter berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung erkennt aber ausnahmsweise eine Berücksichtigung an, wenn die Verhältnisse beengt sind und die notwendigen Kosten außergewöhnlich hoch sind.

Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind besteht nicht nur aus Geld. Nach einer Trennung kommt in der Regel der eine Elternteil für den Barunterhalt auf, während sich der andere im Wesentlichen um die Pflege und Erziehung kümmert. Beide Teile sind gleichwertig. Dem folgt das Steuerrecht, indem beide Elternteile einen Kinderfreibetrag erhalten - als Hälfte des Ganzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries