Frage an Brigitte Zypries von Gerhard R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
es geht um Terrorbekämpfung und um Hassprediger, die öffentlich zur Tötung von Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufrufen:
Welche Strafen sind in Deutschland dafür vorgesehen?
Wenn Kirchen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts diese Hassprediger verherrlichen:
Kann oder muß ihnen die Eigenschaft der Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt werden und welche Einrichtung wäre für die Aberkennung zuständig?
Unter welchen Voraussetzungen können oder müssen diese Kirchen verboten werden? Welche Einrichtung wäre für Verbotsanträge zuständig und können diese Anträge auch von Privatpersonen gestellt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
wer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert und dies in einer Weise tut, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, macht sich nach § 130 des Strafgesetzbuches strafbar. Dafür ist eine Freihheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre vorgesehen.
Für die Anerkennung von Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften (und damit auch für die etwaige Aberkennung dieses Status) sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Bundesländer zuständig. Sie können sich mit Ihren Fragen an das zuständige Ministerium Ihres Landes wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries