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Frage von René R. •

Frage an Brigitte Zypries von René R. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich gehöre leider auch zu den unehelichen Vätern, die in Deutschland nur Pflichten, jedoch keine Rechte haben. Unverantwortlich, dass auch mein Kind, gegenüber der Mutter keine Rechte hat und als Besitzstand der Sorgeberechtigten behandelt wird und genauso unter den rücksichtslosen Umgangsboykott seiner Mutter, zu leiden hat.

Wäre es dem Wohl des Kindes nicht dienlich, wenn leibliche Väter, sorgeberechtigt oder nicht, eine Informationspflicht über den gesundheitlichen Zustand, sowohl den schulischen Leistungen Ihrer Kinder, hätten? Ich will gar kein Mitspracherecht, jedoch wäre es mir möglich im Zweifeln beim Jugendamt vorsprechen zu können. Angesichts der Verbrechen an Kindern, durch ihre Mütter oder neuen Lebensgefährten, auch wenn ich dies nicht generalisieren möchte, aber jedes leidende Kind ist eines zuviel, wäre dies doch sinnvoll.

Herr Dr. Lauterbach hat, hinsichtlich aktueller Diskussionen, gefordert, dass die Bevölkerung, Nachbarn, etc. nicht wegsehen sollen, aber leibliche Väter werden, vom Gesetzgeber, zum Wegsehen gezwungen.

Muss man davon ausgehen, dass Elternteile, die Umgangboykott betreiben, eine labile Psyche haben und eine potentielle Gefahr, für unsere Kinder, darstellen.

Mit freundlichen Grüssen

René Rölke

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rölke,

wenn Sie Ihr Kind sehen, können Sie sich im Rahmen des Umgangs mit dem Kind über dessen Befinden und Entwicklung informieren. Findet kein Umgang statt oder geht es um Informationen, die von dem Kind z. B. wegen seines Alters noch nicht selbst gegeben werden können, kann ein Auskunftsanspruch nach §1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zu den persönlichen Verhältnissen, über die Auskunft zu geben ist, gehören u.a. schulische oder berufliche Belange und die Gesundheit des Kindes. Streitigkeiten über die Auskunftsverpflichtung entscheidet nach §1686 Satz 2 BGB das Familiengericht. Sie sehen also, der Staat stellt Sie nicht rechtlos.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries