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Frage von Norbert D. •

Frage an Brigitte Zypries von Norbert D. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

Der bisherige Begriff “sexueller Missbrauch” ist irreführend. Es handelt sich um Gewalt, die schwere psychophysische Beeinträchtigungen nach sich zieht. Darüber muss die Gesellschaft informiert werden. Dass Opfer sich dem Verbrechen und dessen Folgen erst Jahrzehnte später stellen können, werden Fachleute wie Betroffene bestätigen können/müssen. Das gilt es anzuerkennen, sowie die lebenslangen Schäden, die durch sexuelle Gewalt entstehen.

Der Gesetzgeber macht sich mitschuldig an dem leidvollen Schweigen der Opfer. Er verhindert die Aufarbeitung der Verbrechen. Die bisherige Verjährungslogik verstößt gegen die Menschenrechte.

Warum wird die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht nicht aufgehoben?

Freundliche Grüße

Norbert Denef

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Denef,

zivilrechtliche Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Ziel ist es, klare Verhältnisse für den Rechtsverkehr zu schaffen. Denn im Lauf der Zeit wird es immer schwieriger, in einem gerichtlichen Verfahren zu klären, ob ein bestimmter Anspruch besteht oder nicht - Zeugen erinnern sich nur mehr ungenau oder sind nicht mehr erreichbar, Dokumente werden weggeworfen oder gehen verloren. Die Verjährung dient daher dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.

Das gilt im Grunde auch für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von Opfern eines sexuellen Missbrauchs. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche, die sexuell missbraucht wurden, erst eine bestimmte Reife benötigen, um die Folgen dieser Tat verarbeiten zu können. Häufig müssen sie zuvor auch erst die häusliche Umgebung verlassen, wenn dort der Missbrauch stattgefunden hat.

Aus diesem Grund gibt es eine besondere Regelung für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung beruhen: Die Zeit bis zum 21. Lebensjahr des Opfers wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Gleiches gilt für die Zeit, in der das Opfer mit dem Täter in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Das Gesetz spricht dabei von einer "Hemmung" der Verjährung. Hierdurch gewinnt das Opfer zusätzliche Zeit, um in Ruhe entscheiden zu können, ob es seine Ansprüche verfolgen will oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries