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Frage von Robert S. •

Frage an Brigitte Zypries von Robert S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypryies,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort vom 26.11.2007. Ich möchte aber dazu aber noch etwas nachhaken.

Wie bitteschön soll sich eine Verkäuferin/ein Verkäufer um eine besser bezahlte Arbeit bemühen?

Die Gehälter sind im Tarifvertrag vorgegeben und ein Mehreinkommen verursacht zunächst mal auch einen Mehraufwand. (Bewerbungskosten, Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche, Telefonkosten, Fortbildungskosten usw.), ohne Garantie, dass sich dann überhaupt irgendein Arbeitgeber meldet, der ein Gehalt bietet, dass den Kindesunterhalt sicher stellt.

Ihre Einlassung, dass ja aufgrund der Unterhaltspflicht Netto mehr raus kommt, betrachte ich für nicht angemessen. Ich will Ihnen gerne auch den Grund dazu nennen.

Das Vorhandensein von Kindern wird steuerrechtlich bei einem Bruttogehalt von 2000 € mit ca 25 € bei 30 € bei 3 Kindern "belohnt."

Das heißt aus einem Nettoeinkommen von ca 1294,00 € für einen Single ohne Kinder werden ca 1323,00 mit Unterhaltspflicht für 3 Kinder. von diesen ca. 1323,00 € soll Papa nun aber je nach Alter zwischen 600 und 900 € KU bezahlen. wie bitte soll das zusammen gehen?

Wenn Papa nicht zahlt, wird gepfändet.

Aber selbst eine Pfändung bringt nicht den gewünschten Unterhaltsbetrag. Also wird Papa wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt, obwohl er 40 Stunden in der Woche einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht und unter Umständen einen Beruf ausübt, den er schon Jahre vor Geburt des ersten Kindes ausgeübt hat.

Wie also soll ein Papa diesen Knoten lösen? Ist hier nicht erst mal Mama mit dafür verantwortlich, den Kindesunterhalt sicher zu stellen?

Der § 1603 BGB sieht das im Absatz 2 auch ausdrücklich vor. Aber genau dieser Absatz 2 wird von den Gerichten gar nicht wahr genommen. Gibt es für den Gesetzgeber keine Möglichkeit, diesen § 1603 Absatz 2 BGB auch unterhaltsrechtliche Urteile mit einfließen zu lassen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stegmann,

wenn es tatsächlich keine Möglichkeit gibt, das Einkommen zu verbessern, dann begrenzt sich die Pflicht des Unterhaltspflichtigen auf das, was er hat. Welche Möglichkeiten aber tatsächlich bestehen, das kann der Gesetzgeber nicht feststellen und das kann auch ich Ihnen nicht allgemein beantworten. Es ist zunächst Sache des Unterhaltspflichtigen, seine Einkommenssituation und sein Bemühen darzulegen. Dann müssen die Gerichte in jedem Einzelfall konkret entscheiden.

Es ist richtig, dass beide Eltern ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind (§ 1603 Abs.2 BGB). Sie übersehen aber, dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, die Kinder bereits betreut. Das Gesetz erkennt das ausdrücklich als gleichwertige Leistung an. Daher ist grundsätzlich der andere Elternteil für den Barunterhalt verantwortlich (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Übrigens trägt der betreuende Elternteil gleichwohl die ganze Last, wenn der Barunterhaltspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann - leider!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries