Frage an Brigitte Zypries von Jörg S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Zypries,
Sie antworten Herrn Mayer am 26.11.07 unter Punkt 4:
"4. Gespeichert werden die Daten unabhängig davon, wem der jeweilige Telekommunikationsanschluss gehört. Auch die Verkehrsdaten von Abgeordneten werden daher gespeichert. Wir sind also keineswegs ausgenommen."
Ihr Parteikollege, Dr. Matthias Miersch, ebenfalls Jurist wie Sie, antwortet mir auf meine ähnliche Frage,
" Ich möchte von Ihnen wissen, wieso Sie sich als Gruppe der Abgeordneten von der Vorratsdatenspeicherung ausnehmen, nicht aber die Berufsgruppe z.B. der Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte?"
wie folgt:
"Auf Grund der verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden nicht nur Abgeordnete, sondern auch Seelsorger und Strafverteidiger von allen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen beziehen. Das ich mir einen entsprechende Ausweitung auf Ärzte, Rechtanwälte und Journalisten gewünscht hätte, habe ich in meiner persönlichen Erklärung mit weiteren Kollegen zum Ausdruck gebracht."
Was denn nun?
Nehmen Sie sich als Gruppe der Abgeordneten nun aus
( so, wie es der Herr Mayer, wie es Dr. Miersch und die Presse, die mir zur Verfügung steht, es auch sieht)
oder nicht ( so wie Sie es sehen ) ?
Ich habe mich außerdem der Klage vorm BVG angeschlossen und
ich sage Ihnen im Übrigen voraus, daß dieses Gesetz vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird.
Mit freundlichen Grüßen
J.Stöckel.
Sehr geehrter Herr Stöckel,
zwischen den Antworten von Herrn Kollegen Dr. Miersch auf Ihre Frage und meiner Antwort auf die Frage von Herrn Mayer besteht kein Widerspruch:
Gespeichert werden nach dem neuen § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Daten von allen Telekommunikationsanschlüssen - unabhängig davon, auf wen der Anschluss angemeldet ist. Auch Daten, die beispielsweise bei meinem privaten oder beruflichen Telekommunikationsanschluss anfallen, werden also gespeichert.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Strafverfolgungsbehörden von den Telekommunikationsunternehmen gespeicherte Daten herausverlangen können. Das ist - unter den in § 100g der Strafprozessordnung (StPO) im Einzelnen geregelten Bedingungen - nur zulässig bezüglich des Beschuldigten und seiner Nachrichtenmittler (das sind Personen, dessen Anschluss der Beschuldigte nutzt oder die z.B. von dem Beschuldigten herrührende Mitteilungen entgegennehmen). Nach dieser Regelung könnten die Strafverfolgungsbehörden also grundsätzlich auch die Verkehrsdaten von Telefonaten des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, einem Geistlichen oder einem Abgeordneten herausverlangen.
An dieser Stelle setzt die von Herrn Kollegen Dr. Miersch erläuterte Neuregelung des § 160a StPO an, die den Strafverfolgungsbehörden die zielgerichtete Erhebung solcher Daten verbietet und, falls entsprechende Daten dennoch erhoben werden, mit einem Verwertungsverbot belegt. Damit wird das Vertrauensverhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu diesen Personen im besonderen Maße geschützt. Dieser Schutz findet allerdings dann eine Ausnahme, wenn der Verteidiger, der Geistliche oder der Abgeordnete selbst im Verdacht der Beteiligung an der Straftat steht.
Das steht übrigens alles in dem Gesetz, gegen das Sie klagen wollen. Vielleicht sollten Sie das Gesetz vorher einmal lesen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigtte Zypries