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Frage von Michael Z. •

Frage an Brigitte Zypries von Michael Z. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

meine Frage bezieht sich auf die aktuellen Änderungen des Urhebergesetzes (UrhG). Die Frage dürfte für eine Vielzahl an Menschen eine Rolle spielen und um ein Stück Rechtssicherheit zu schaffen, will ich meine Sachfrage hier stellen.

Der § 53 UrhG gewährt Privatanwendern die Erstellung einer Kopie einer CD, wenn man berechtigten Zugriff auf eine Originalvorlage hat. Dies leuchtet mir ein und sollte unproblematisch sein.

Nun wurde aber der § 95 a UrhG eingefügt, der auch Privatnutzern die Umgehung eines Kopierschutzes verbietet. Dabei ist die Rede von einem "wirksamen" Kopierschutz. Frage hier: Wie ist dies auszulegen? Denn ein Kopierschutz, der unwirksam wäre, wäre kein Kopierschutz und ließe sich nicht unter die Bedeutung des Wortes "Kopierschutz" fassen.

Später wird im § 108 b UrhG dann doch wieder ein "Rückzieher" gemacht und erklärt, dass die Umgehung des Kopierschutzes für Privatnutzer doch nicht strafbar sei! Dies widerspricht ja ganz klar dem o.g. § 95 a UrhG.

Wie soll der Privatnutzer nun mit seinen CDs im Regal umgehen, die einen Kopierschutz besitzen? Kopieren für den Privatgebrauch, auch unter Umgehung der Schutzmaßnahmen, erlaubt oder nicht erlaubt?

Ich freue mich auf ein klares und eindeutiges Statement Ihrerseits und hoffe für uns alle auf ein Stückchen mehr Rechtssicherheit diesbezüglich.

Vielen Dank,

Michael

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Zamp,

Sie dürfen Werke, die nicht kopiergeschützt sind, zum privaten Gebrauch auf einen anderen Träger, etwa eine CD, übertragen – also vervielfältigen -, wenn damit keine Erwerbszwecke verfolgt werden und keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Dies erlaubt § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Das gilt für digitale und analoge Medien gleichermaßen.

Ist eine CD kopiergeschützt, darf dieser Kopierschutz nicht umgangen werden. Dem Nutzer ist es also nicht erlaubt, eine Kopie eines so geschützten urheberrechtlichen Werkes zu erstellen, selbst wenn er Eigentümer des Datenträgers ist und die Kopie lediglich für den eigenen Gebrauch erstellen möchte. Der Verbraucher wird dadurch geschützt, dass Produkte, die mit Schutzmaßnahmen ausgestattet sind, deutlich zu kennzeichnen sind - und er sich überlegen kann, ob er ein solches Produkt kauft.

Wann eine Schutzmaßnahme wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Wenn z.B. ein CD- oder DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht wirksam und wird deswegen auch nicht umgangen. Wenn ein Kopierschutz aber nur durch den Einsatz von Rip- oder Hackersoftware geknackt werden kann, ändert dies nichts daran, dass er im Sinne des Gesetzes „wirksam“ ist.

Wie Sie schreiben, ist die Umgehung von Kopierschutz zum eigenen privaten Gebrauch nicht unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 108b Abs. 1 UrhG einen Strafausschließungsgrund normiert. Es bestehen aber gleichwohl in solchen Fällen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries