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Frage von Klaus B. •

Frage an Brigitte Zypries von Klaus B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich frage Sie, wie es sein kann, dass Sie als Bundesjustitzministerin eine völlig andere Definition vom Recht auf informelle Selbstbestimmung haben kann wie das Bundesverfassungsgericht.
Ihrer Definition: "Aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heißt ja nur, dass Bürger darüber informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert." steht die Definition des Bundesverfassungsgerichts gegenüber: "Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen." Da liegen doch Welten dazwischen oder habe ich da was falsch verstanden?

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brueckner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Brueckner,

es ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Befugnis des Einzelnen definiert hat, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Gericht hat dieses Recht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen hergeleitet. Es ist aber selbstverständlich nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts auf gesetzlicher Grundlage im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff einem gemeinwohlorientierten Ziel dient, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist und wenn die Eingriffstiefe und die Bedeutung des angestrebten Ziels in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ich habe auf die Aspekte hingewiesen, die die Verhältnismäßigkeit der auf sechs Monate begrenzten Speicherung von Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen begründen: Es handelt sich bei diesen Daten nicht um Kommunikationsinhalte, sondern lediglich um Verbindungsdaten, die nicht beim Staat, sondern bei den Unternehmen, bei denen die Daten ohnehin anfallen, gespeichert werden und auf die staatliche Stellen nur unter sehr engen Voraussetzungen Zugriff haben. Zudem wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch strikte verfahrensmäßige Vorkehrungen, wie insbesondere Benachrichtigungs- und Löschungspflichten, sichergestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries