Frage an Brigitte Zypries von Robert S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
ich beziehe mich hier auf Ihre Aussage vom 04.11.2007 in der Sendung Anne Will der ARD.
Sind sie sich sicher, dass die unterhaltspflichtigen Väter durchweg ein Einkommen von netto 2000,00 € haben?
Wenn nein, was unternehmen sie dann dagegen, dass von Familierichtern das tatsächliche Einkommen, um die Werbungskosten bereinigt, auch angenommen wird.
In den meisten Fällen errechnen die Familienrichter ja das Einkommen aufgrund Unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund der vorgelegten Beweisunterlagen.
Bitte antworten sie nun nicht mit dem Standardsatz, dass die Unabhängigkeit der Richter gewahrt werden soll, wenn die Väter durch derlei Urteile weit unter dem notwendigen Selbstbehalt, ja auch weit unter dem Sozialhilfesatz dahinvegetieren müssen.
Vor allem deshalb dahinvegetieren müssen, weil keinerlei Steuererleichterungen aufgrund von Kindesunterhaltsverpflichtungen gewährt wird.
Sehr geehrter Herr Stegmann,
Sie haben Recht. Es gibt den Fall, dass die Gerichte das Einkommen nicht den vorgelegten Einkommensnachweisen entnehmen, sondern höher festsetzen. Das gilt aber nur, wenn der Unterhaltspflichtige sich nicht genügend darum kümmert, für den Unterhalt sorgen zu können. Wer zum Beispiel aus Bequemlichkeit einen besser bezahlten Job ausschlägt und deshalb seine Kinder nicht ausreichend unterhalten kann, der muss damit rechnen, dass das Gericht ein höheres Einkommen ansetzt. Ähnlich ist es auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass tatsächlich vorhandenes Einkommen nicht angegeben wird. Im Übrigen aber ist das tatsächlich nachgewiesene Nettoeinkommen, das um die Werbungskosten bereinigt wird, Grundlage der Unterhaltsberechnung.
Ihr Nettoeinkommen ist übrigens höher, wenn Sie Kinder unterhalten. Auf Ihrer Steuerkarte sind Ihre Kinder eingetragen und entsprechend der Steuerfreibeträge verringert sich Ihre Steuerschuld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries