Frage an Brigitte Zypries von Maximilan B. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
auch ich bin beim Thema Unterhalt der Meinung, das zum Wohle des Kindes härter durchgegriffen werden muß. Wie wollen Sie künftig sicherstellen, dass Müttern, die die Annahme des Kindsunterhaltes verweigern, da sie sich beispielsweise auf einen unbekannten Vater berufen, auch wirklich das Sorgerecht nach §1666 (1) und (2) BGB entzogen wird?
Rechtlicher Hinweis:
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das ... Vermögen [des Kindes] durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, ..., so hat das Familiengericht, ... , die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge ... seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt ....
Sehr geehrter Herr Bähring,
der Fall, den Sie ansprechen, ist sehr selten - gleichwohl hat das BGB Vorsorge getroffen. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn z. B. das Vermögen des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet wird - und die Eltern ihre Haltung nicht ändern.
Es ist in der Regel anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt (§ 1666 Abs.2 BGB). Zum Vermögen gehören auch Unterhaltsansprüche des Kindes. Gibt eine nichteheliche Mutter pauschal an, den Vater des Kindes nicht zu kennen und verhindert sie so eine Vaterschaftsfeststellung und damit auch den Erhalt des Kindesunterhalt, so ist dies im Hinblick auf das Kindesvermögen nachteilig - denn Unterhaltsansprüche können dann nicht geltend gemacht werden. Es kommt aber auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob darin auch eine Pflichtverletzung liegt. Dafür ist maßgeblich, ob durch die Feststellung des Vaters eine notwendige und erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Kindes zu erwarten wäre. Außerdem liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn die Mutter berechtigte Gründe hat, die Vaterschaftsfeststellung nicht zu betreiben.
In den Fällen, in denen eine nichteheliche Mutter pauschal angibt, den Vater des Kindes nicht zu kennen, kommt beispielsweise in Betracht, der Mutter das Sorgerecht nur insoweit zu entziehen, als es um die Frage der Auskunft über den Namen des (möglichen) Vaters und die Vaterschaftsfeststellung nebst Unterhaltsansprüchen gegen den Vater geht. Insoweit kann das Sorgerecht beispielsweise auf das Jugendamt als Amtspfleger übertragen werden. Vom Jugendamt können dann die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs des Kindes gegen die Mutter auf Benennung des (möglichen) Vaters und die Vaterschaftsfeststellung nebst der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrieben werden, nötigenfalls in einem gerichtlichen Verfahren.
Eine weitere, leichtere Möglichkeit, die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, hat der mögliche Vater: Er kann ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries