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Frage von Thomas K. •

Frage an Brigitte Zypries von Thomas K. bezüglich Familie

Guten Tag Frau Zypries,

ich verfolge die Diskussion über Unterhaltsreform als unverheirateter Vater!

Werden sie sich auch für eine Gleichstellung der unverheirateten Väter bezüglich Sorgerechts einsetzen?
Die unverheiratete Mutter kann mit einer einfachen Unterschrift beim Jugendamt die Gemeinsame Sorge ausschließen. Wenn ich als unehelicher Vater wie der verehelichte Vater zahlen muss, Wünsche ich mir auch die gleichen Rechte an dem gemeinsamen Kind. Die Mutter kann, obwohl die Trennung schon lange vollzogen ist nach der von ihnen angestrebten Reform Unterhalt verlangen. Werde ich im Gegenzug auch das Gemeinsame Sorgerecht bekommen?
Sollte ich es nicht bekommen, wo bleibt da die Gleichstellung?
Ich bin der Meinung eine nichteheliche Lebensform sollte in all ihren Gesichtspunkten akzeptiert werden. Haben sie sich schon mal gefragt warum manche Leute heute nicht mehr heiraten?
Viele Fragen, und doch bin ich gespannt auf ihren Antworten.

Gruß
Thomas Kenntner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kenntner,

das Bundesministerium der Justiz prüft, ob und gegebenenfalls mit welcher gesetzlichen Neuregelung die Väter nichtehelicher Kinder stärker als bisher an der elterlichen Sorge beteiligt werden können.

Mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Da nicht verheiratete Eltern aber nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, sondern vielfach auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen, kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Aus diesem Grund verlangt die gesetzliche Regelung, dass die Eltern durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen ihre Bereitschaft dokumentieren, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuwirken.

In der Vergangenheit hat diese Regelung vor allem von Seiten betroffener Väter Kritik erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat das Regelungskonzept der §§ 1626a ff. BGB zwar im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt, dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die gesetzlichen Annahmen zu überprüfen.

Seit dem Jahr 2004 wird die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Die statistischen Zahlen aus den Jahren 2004 und 2005 weisen darauf hin, das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits zeigen sie auch, dass nicht verheiratete Eltern in etwas mehr als der Hälfte der Fälle die gemeinsame Sorge nicht begründen. Diese Prozentzahlen geben jedoch keinen Aufschluss darüber, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht. Eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern soll hierzu weitere Informationen liefern. Die Auswertung dieser Befragung wird demnächst vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries