Frage an Brigitte Zypries von Bruno K. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Zypries,
mich würde mal interessieren, warum lt. § 1592 BGB mehrere Personen Vater sein können, während lt. § 1591 BGB die Mutter immer die Person ist, die das Kind geboren hat?
Was spricht dagegen den § 1592 entsprechend § 1591 abzuändern, z.B. in "Vater ist derjenige Mann, der das Kind gezeugt hat"?
Warum wird in den beiden § mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen?
Gruß
Bruno Koch
Sehr geehrter Herr Koch,
für die Bestimmung der rechtlichen Mutterschaft bietet die Geburt des Kindes eine eindeutige und sichere Zuordnungsmöglichkeit. Daher stellt § 1591 BGB klar, dass Mutter im Rechtssinn allein die Frau ist, die das Kind geboren hat.
Für die Bestimmung der rechtlichen Vaterschaft enthält § 1592 BGB verschiedene Zuordnungsgründe (1. Ehe mit der Mutter, 2. Anerkenntnis der Vaterschaft durch den Vater, 3. gerichtliche Feststellung des Vaterschaft). Da sich die einzelnen Zuordnungsgründe jedoch gegenseitig ausschließen, kann auch nach § 1592 BGB ein Kind immer nur einen Vater im Rechtssinn haben.
Eine Regelung, die - wie Sie vorschlagen - die rechtliche Vaterschaft an die genetische Abstammung (bzw. an die Zeugung) knüpft, würde voraussetzen, dass bei jedem geborenen Kind und dem Vater ein Vaterschaftstest durchzuführen wäre. Die Frage, ob ein Vaterschaftstest durchgeführt wird, soll aber grundsätzlich in den Händen der betroffenen Familienmitglieder bleiben. Bislang wird die Vaterschaft nur überprüft, wenn die Eltern einen privaten Vaterschaftstest in Auftrag geben oder ein Elternteil oder das Kind die Vaterschaft beim Familiengericht anficht. Der Vater, der Zweifel an seiner Vaterschaft hat, kann sich also auch für das Nichtwissen entscheiden und auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten. Dies dient dem Schutz der Familie und dem Interesse des Kindes, in dieser Familie aufzuwachsen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries