Frage an Brigitte Zypries von Gisela S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
wie nicht nur unsere Erfahrung zeigt, ist die Unterscheidung zwischen Sein und Sollen, Anspruch und Wirklichkeit, innerhalb juristischer Kreise eher selten. Insofern hat es uns auch nicht überrascht, in Ihrer Antwort vom 11.05.07 auf die Frage des Herrn Hoeffgen vom 05.04.07 mehr eine Beschreibung der paradiesischen Zustände auf der Insel Utopia, denn derjenigen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederzufinden. Vieles wäre in Bezug auf diese sog. Antwort richtigzustellen. Wir möchten uns hier auf einen einzigen Aspekt beschränken, nämlich auf die sog. Ausübung parlamentarischer Kontrolle in Bund und Ländern. Wie wir wissen, hat sich Herr Hoeffgen in seinem eigenen Fall von Justizwillkür u.a. an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewandt. Das Ergebnis: Nur eine einzige, und zwar -um es höflich auszudrücken- „wenig sachdienliche“ Reaktion aus der Kanzlei eines einzelnen Abgeordneten, ansonsten beharrliches Ignorieren der Angelegenheit.
In unserem eigenen Fall von Verwaltungs- und Justizwillkür vergleichbare Erfahrungen: Trotz mehrmaligen Hinwendens an die Abgeordneten des Saarländischen Landtages, diverse Landes- und Bundesminister und zuletzt auch an den Bundespräsidenten entweder überhaupt keine Reaktion oder aber floskelhaftes Abwimmeln der hier vorhandenen berechtigten Interessen (wegen angeblicher Unzuständigkeit oder mit Hilfe anderer vorgeschobener „Argumente“).
Angesichts dieser real existierenden Verhältnisse größtmöglicher Gleichgültigkeit gegenüber Missständen innerhalb von Justiz und Verwaltung, Verhältnissen, unter denen nachweislich viele Bürger zu leiden haben, ist an Sie die Frage zu richten, welche Möglichkeiten Betroffene überhaupt noch haben, wenn: a) Justiz und Verwaltung -in konkreten Fällen- nur noch zum Selbstschutz agieren, und: b) die Parlamente (will heißen: die dortigen Abgeordneten) nicht dazu bereit sind, ihren Kontrollpflichten nachzukommen?
Hochachtungsvoll
Gisela, Horst u. Arndt Schmelzer
Sehr geehrte Frau Schmelzer, sehr geehrte Herren Schmelzer,
ich bedauere, wenn Sie bisher nach Ihrer Meinung keine hinreichende Antwort von staatlichen Stellen bekommen haben. Es gibt aber in der Bundesrepublik Deutschland für alle staatlichen Stellen einen fest vorgegebenen Zuständigkeitsrahmen. Nur innerhalb dieses Zuständigkeitsrahmens dürfen diese Stellen tätig werden. Wenn eine sachlich unzuständige staatliche Stelle angerufen wird, bleibt ihr gar nichts anderes übrig, als auf die eigene Unzuständigkeit zu verweisen, da sie eine Entscheidung in der Sache mangels Entscheidungskompetenz überhaupt nicht treffen dürfte.
Wie ich an dieser Stelle bereits diverse Male betont habe, habe ich keine Zweifel, dass die Bundesrepublik ein funktionierender Rechtsstaat ist. Die Verwaltungsbehörden unseres Landes halten sich an die geltenden Gesetze und die Gerichte sind nach unserer Verfassung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ich habe weiterhin vollstes Vertrauen in die deutschen Richter. Auch an der Gewaltenteilung habe ich keine Zweifel.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die unterliegende Partei mit der Entscheidung des Gerichts meist nicht einverstanden ist. Es steht jedoch gegen jede gerichtliche Entscheidung ein ausdifferenziertes System von Rechtsmitteln (z.B. Berufung, Revision) und Rechtsbehelfen (z.B. Beschwerde) zur Verfügung. Es ist niemandem verwehrt, gegen eine Entscheidung, die von dem Betroffenen als ungerecht empfunden wird, weiter vorzugehen.
Ich kann an dieser Stelle nur noch einmal betonen, dass die Parlamente und auch die Regierungen in Deutschland keinerlei Kontrollbefugnis über die Gerichte haben. Das steht so in unserem Grundgesetz (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) und das ist, wie die Vergangenheit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland gezeigt hat, auch richtig so.
Ich kann Ihnen versichern, dass der Bundestag auf Bundesebene im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes seine Kontrollbefugnisse effektiv ausübt. Der Umfang der Kontrollbefugnisse der Landesparlamente und inwieweit sie Einfluss auf die Landesverwaltungen nehmen können, ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen, auf die der Bund keinen Einfluss hat.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries