Portrait von Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Brigitte Zypries zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Kerstin H. •

Frage an Brigitte Zypries von Kerstin H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung verabschiedet, nach der Täter mit dem entsprechenden Paragrafen nicht verurteilt werden können, wenn sie für Organisationen wie AL-QAIDA werben, ihre Ziele rechtfertigen oder ihre Taten verherrlichen. Solche Fälle könnten nur noch als Werben um Mitglieder oder Unterstützer solcher Vereinigungen bestraft werden.
Das bedeutet doch nichts anderes als dass jeder „Heilige Krieger“ hier in Deutschland in aller Öffentlichkeit zum Dschihad - d. h. zum Mord an Christen und Juden - aufrufen und sich ab sofort jeder ungestraft an dieser Hass-Propaganda beteiligen darf, solange nicht direkt für einen Terroranschlag geworben wird.

Sehen Sie hier nicht die Gefahr, dass sich diese Grundsatzentscheidung negativ auf das Verhalten rechtsextremer Vereinigungen auswirken kann, wird diesen doch von „oberster Stelle“ ein wunderbares Werkzeug in die Hände gegeben, um ungestraft in aller Öffentlichkeit für ihre menschenverachtenden Werte aufzutreten und antisemitischen Hetzattacken unters Volk zu bringen?

Wir bitten um eine ehrliche Antwort.

Mit freundlichen Grüssen
Kerstin Heimbold & Markus Vallen

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Heimbold, sehr geehrter Herr Vallen,

der Gesetzgeber hat im Jahre 2002 entschieden, das Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung (so genannte Sympathiewerbung) aus der Strafbarkeit des § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) herauszunehmen. Er wollte das Merkmal "Werben" klar abgrenzen und damit der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit Rechnung tragen.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes, den Sie in Ihrer E-Mail ansprechen, bestätigt nun den Willen des Gesetzgebers, verdeutlicht aber zugleich, dass trotz der Straflosigkeit der Sympathiewerbung strafwürdige Verhaltensweisen auch künftig strafbar bleiben. Ich kann Ihnen Ihre Sorge nehmen: Eine Werbung für terroristische Vereinigungen ist weiterhin verboten. Ein Werben ist dann gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen der Äußerung ergibt, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer zugunsten einer konkreten Organisation gewinnen möchte. Danach kann es auch genügen, eine werbende Äußerung eines Anderen zu verbreiten, wenn sich der Verbreitende die werbende Äußerung zu eigen macht und als eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen möchte.

Neben einer Strafbarkeit nach § 129a StGB kommen aber nach den Umständen des Einzelfalles auch noch andere Tatbestände in Betracht, zum Beispiel §§ 111, 126, 130a und 131 StGB. Danach kann u. a. eine Androhung von, eine Aufforderung zu oder eine Verherrlichung von Gewalttätigkeiten strafrechtlich relevant sein. Sie sehen, das Strafgesetzbuch bietet umfassenden Schutz vor werbenden Handlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung und damit zusammenhängenden Taten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries