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Brigitte Zypries
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Frage von peter w. •

Frage an Brigitte Zypries von peter w. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Ministerin ,
ich wende mich heute mit Fragen an Sie, zu deren Beantwortung meine Kenntnisse und das Internet offensichtlich nicht ausreichen.
Ich selbst bin Ingenieur und meine Frau Dolmetscherin .Um die Belange meiner Frau geht es. Bis 1976 war sie als Bankkaufmann bei der Deutschen Bank tätig und ist nun seit 10/2006Rentnerin. Die Deutsche Bank hat 1976 eine unverfallbare Pensionszusage gemacht, die in 10 / 2006 eingelöst wurde.
Nun die 1. Frage:
Diese Summe ist in 30 Jahren nicht angepasst worden und ist somit in ihrer Kaufkraft praktisch = o .Die Anpassungspflicht nach Rentenbeginn ist geregelt aber für Zeiträume vor der Rente offensichtlich nicht.
Ist dieses rechtens , gerecht ? Gibt es ein Bestreben, diesen Zustand zu ändern ?Oder fehlt mir Wissen ?
Nun die 2. Frage:
Krankenkassen sind nach dem Sozialgesetz der Gesundheit ihrer Mitglieder verpflichtet,d.h. sie dürfen ihnen nicht schaden.
Die Gesundheitsreform zwingt sie allerdings dazu. Ein wirksames Medikament ohne Nebenwirkungen für den Patienten kann der Arzt durch Kreuzchen auf dem Rezept "aut idemm" beibehalten. Ein anderes Medikament darf dann nicht ausgegeben werden. Die KV nun aber hat Verträge über Wirkstoffe getroffen. Wenn diese Wirkstoffe nicht in den Medikamenten mit "aut-idemm" enthalten sind, muß der Arzt diese von seinem Honorar bezahlen. Was er nicht macht. Fazit:
Der Patient bekommt nicht das benötigte Medikament . Alle Beteiligten waschen ihre Hände in Unschuld..Körperverletzung unter dem Schutz von Gestzen ? Beispiel : Nexium zu Omeprasol
Was kann der Patient denn machen, wenn 3 Parteien (Arzt-KK-KV)im Kreis stehen und jeder mit dem Finger auf den anderen zeigt.
Ich bin gespannt auf Ihre Antworten und gleichzeitig ein Bewunderer Ihrer Rechtskenntnisse under von Ihnen ausgehenden Ruhe.
Mit freundlichem Gruß

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wenzke,

ich halte es nicht für notwendig, eine gesetzliche Regelung zur Anpassungspflicht von Betriebsrenten vor Rentenbeginn zu schaffen. Denn es steht den Beteiligten frei, selber eine Anpassung zu vereinbaren. Eine solche Änderung kann auch nachträglich und sogar mehrfach während der Vertragslaufzeit geschehen. Bei anderen Versicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, findet auch keine automatische Dynamisierung statt, sondern nur, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Ist keine Dynamisierung vereinbart, ist es Sache der Beteiligten, darauf zu achten, dass der Versicherungsbetrag gegebenenfalls den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird. Eine automatische Dynamisierung ist auch nicht immer im Interesse des Versicherten, da eine Erhöhung der Versicherungssumme auch immer mit der Erhöhung der Beiträge einhergeht.

Nun zu Ihrer zweiten Frage und zur Aut-idem-Regelung. Im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) sind Apothekerinnen und Apotheker angehalten, nur die Arzneien abzugeben, für die die Kasse des Patienten einen Rabattvertrag mit den Arzneimittelherstellern abgeschlossen hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arzt "aut idem" auf dem Rezept ausschließt. Die Aut-idem-Regelung hat den Preiswettbewerb bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln deutlich belebt. Von den Preisnachlässen bei Arzneimitteln haben nicht nur die gesetzlichen Krankenkassen, sondern auch die Endverbraucher profitiert. Ich gebe Ihnen allerdings dahingehend Recht, das der notwendige Drang nach finanziellen Einsparmöglichkeiten im Gesundheitssystem nicht zu Lasten des Patienten gehen darf. Ob das in dem von Ihnen geschilderten Fall mit den von Ihnen genannten Medikamenten der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Dazu fehlen mir leider die notwendigen medizinischen Kenntnisse.

Über die Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit hat zudem der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, zu befinden (§§ 92, 129 Abs. 1a SGB V). Wenden Sie sich deshalb bitte mit Ihren Anliegen auch an den Gemeinsamen Bundesausschuss (www.g-ba.de). Denn nur mit aktiven Rückmeldungen aus der Bevölkerung wird man auch dort auf bestimmte Probleme überhaupt erst aufmerksam.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries