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Frage von Michael S. •

Frage an Brigitte Zypries von Michael S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung v. 28.2.07 zum Betreuungsunterhalt u.a. folgendes ausgeführt:

"Auch führt die Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu unterschiedlicher Elternverantwortung dem Kinde gegenüber. Jedem rechtlich ausgewiesenen Elternteil kommt das in Art. 6 Abs. 2 GG verankerte Elternrecht zu, welches ihm auch die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes auferlegt, egal, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist oder ob es einer flüchtigen oder festen Verbindung seiner Eltern entstammt."

Damit wurde klargestellt, dass die Elternverantwortung dem Kind gegenüber unabhängig von Status der Eltern zueinander besteht und hier ebenfalls kein unterschiedliches Maß angelegt werden darf. Die Vermutungskaskade des BVerfG-Urteils vom 29.01.2003 dürfte damit nicht länger Gültigkeit besitzen.

Wie soll "umfassende Elternverantwortung" aussehen ohne gemeinsames Sorgerecht ab Geburt?

Wann veröffentlichen Sie die angekündigten "rechtstatsächlichen" Untersuchungen zur Verweigerung/Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge?

Wann werden nichteheliche Kinder tatsächlich gleichgestellt?

Mit freundlichen Grüßen
Michael Stiefel

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stiefel,

anders als die Zahlung von Unterhalt setzt die Ausübung der gemeinsamen Sorge voraus, dass die Eltern miteinander kooperieren wollen und können. In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber könne nicht generell davon ausgehen, dass nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, aus der Elternstellung nicht nur Rechte herleiten zu wollen, sondern auch Pflichten gegenüber dem Kind zu übernehmen, also Verantwortung für das Kind zu tragen. Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwider laufen. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2007 enthält keine Abkehr von den Entscheidungsgründen des Urteils vom 29. Januar 2003.

Die Auswertung der Ergebnisse aus der Umfrage des Bundesministeriums der Justiz wird in Kürze abgeschlossen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries