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Frage von Jörn H. •

Frage an Brigitte Zypries von Jörn H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Zypries,

Ihre Antwort auf die Frage von Herrn Bauer vom 18.12.2015 macht mich doch etwas fassungslos. Da schildert Ihnen jemand, dass er einer Zwangsoperation unterzogen wurde, die weit in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingreift und er darunter leidet und das finden Sie "schlimm" und es tut Ihnen "sehr leid", trotzdem finden Sie es richtig, dass ihm dieses angetan wurde und anderen weiterhin angetan werden darf? Verstehe ich Sie da richtig?

In Ihren weiteren Ausführungen nennen Sie die Religionsfreiheit der Eltern, die in die "Abwägung" miteinzubeziehen sei. Nach meinem Verständnis endet die Religionsfreiheit zwingend am Körper eines anderen. Der Gesetzgeber bezieht §1631d BGB alleinig auf das Elternrecht. Können Sie näher begründen, inwiefern die Religionsfreiheit einen körperlichen Eingriff an einer anderen Person rechtfertigen kann, für welche anderen vergleichbaren Eingriffe dies gleichermaßen gilt und warum Sie die Religionsfreiheit hier überhaupt anführen, wenn sie für §1631d BGB keine Rolle spielt?

Sie sagen, dass die Beschneidung von Mädchen aufgrund des unterschiedlichen Maßes an Gewalt unzulässig sei. Sie anerkennen damit zumindest, dass auch gegenüber Jungen bei einer Beschneidung offenbar ein "Maß an Gewalt" ausgeübt wird. Den Vergleich mit den "milden" Formen lehnen Sie ab, weil diese "praktisch nirgendwo praktiziert" würden. Können Sie diese Aussage belegen und begründen? Wenn diese Formen nicht praktiziert werden, warum sind sie dann mit §226a StGB strafbewehrt, der bereits das Anritzen der Schamlippen erfasst? Wäre es da nicht im Sinne von "Gleiches Recht - jedes Geschlecht" sinnvoll, §226a StGB und §1631d BGB geschlechtsneutral zu formulieren und zusammenzuführen? Wären Sie mit einer solchen geschlechtsneutralen Fassung einverstanden und wenn nicht, warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hoos,

die Religionsfreiheit habe ich in meiner Antwort an Herrn Bauer deshalb angesprochen, weil die Frage nach der Regelung der Beschneidung von Jungen dieses Recht berührt. Die Beschneidung von Jungen hat für Juden und Muslime eine zentrale religiöse Bedeutung.
Ebenso wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung des Kindes und das Recht auf elterliche Sorge ist Art. 4 GG ein Grundrecht, das in die Prüfung einzubeziehen war, als nach dem Urteil des Landgerichts Köln rechtlicher Regelungsbedarf entstanden war.

Die geschlechtsneutrale Formulierung von § 226a StGB würde die Beschneidung von Jungen unter Strafe stellen, die geschlechtsneutrale Formulierung von § 1631d BGB würde die Beschneidung von Mädchen erlauben. Deshalb wäre ich mit einer geschlechtsneutralen Formulierung der Paragrafen nicht einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries