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Frage von Alexander K. •

Frage an Brigitte Zypries von Alexander K. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich betreibe, wie mittlerweile über 100 andere Menschen in Darmstadt ein offenes WLAN im Rahmen der »Freifunk Darmstadt«-Initiative um der Allgemeinheit etwas zurückzugeben. Zur Zeit ist die rechtliche Lage im Rahmen der Störerhaftung dazu recht unbefriedigend, nun muss ich aber lesen, dass sich diese im Rahmen des WLAN-Gesetzentwurfs (Paragraph 8 TMG) noch weiter verschlechtern soll. Dies würde im schlechtesten Fall dazu führen, dass nur kommerzielle Anbieter bevorzugt werden und private Initiativen die gerade am wachsen sind wieder eingehen, da ein großes rechtliches Risiko von Privatpersonen getragen werden muss.

Haben Sie die Stellungnahme des Fördervereins freie Netzwerke e.V. (siehe http://freifunkstattangst.de/2015/03/05/tmg-gesetzesentwurf-wuerde-zu-mehr-rechtsunsicherheit-und-negativen-effekt-auf-die-verbreitung-von-funknetzwerken-fuehren/ ) zur Kenntnis genommen und wie werden Sie sich dazu positionieren?

Mit freundlichem Gruß,
Alexander Klink

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Klink,

Die Stellungnahme des Fördervereins freie Netzwerke e. V. ist mir bekannt. Wie die Stellungnahmen der Länder, kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände, die bis zum 8. April im Bundeswirtschaftsministerium eingegangen sein müssen, wird sie von der Fachabteilung des Ministeriums eingehend geprüft werden. Ich bitte um Verständnis, dass ich daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf Einzelheiten eingehen kann.

Lassen Sie mich jedoch zwei Dinge bereits heute klarstellen, die so schon im Referentenentwurf für das 2. TMG-Änderungsgesetz (2. TMGÄndG-E) enthalten sind: Zum einen sind von § 8 Abs. 4 des 2. TMGÄndG-E nicht nur „kommerzielle Anbieter“ umfasst. Er betrifft vielmehr alle „geschäftsmäßig“ tätigen WLAN-Betreiber. Geschäftsmäßig ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, die auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Mit dieser Formulierung und der zusätzlichen Erwähnung der „öffentlichen Einrichtungen“ wollen wir sicherstellen, dass alle (außer den privaten WLAN-Betreibern, für die § 8 Abs. 5 TMGÄndG gelten soll) durch die Regelung Klarheit erhalten, unter welchen Voraussetzungen sie die Störerhaftung ausschließen können. Zum anderen verlangt § 8 Abs. 5 des 2. TMGÄndG-E nicht, dass der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses den Namen des Nutzers seines WLAN „erhebt“. Erforderlich ist lediglich, dass der WLAN-Betreiber den Namen des Nutzers „kennt“. Dies dürfte im privaten Umfeld regelmäßig der Fall sein.