Frage an Brigitte Zypries von Felix T. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Zypries,
danke für Ihre Antwort vom 16.082013. Den Kern der Frage zu Auswirkungen für Soldaten und Beamten mit besonderer Altersgrenze, z.B. Polizeibeamte oder Berufsfeuerwehrleute haben Sie leider nicht beantwortet Daher ein einfaches Beispiel zur Verdeutlichung: Die 30-jährige Ehe eines Stabsfeldwebels mit seiner vier Jahre jüngeren Ehefrau wird im Jahr seiner Zurruhesetzung (mit 54) geschieden. Von seiner Pension (2.194,67 EUR brutto vor Steuern und Krankenversicherung) ist ein Ehezeitanteil von ca. 1.940 EUR zu berücksichtigen, dem steht ein eheanteiliger Rentenanspruch der Ehefrau von ca. 300 EUR gegenüber. Beide Ehepartner erwerben hälftig den Anspruch auf die Pension des anderen. Bei Anwendung der „allgemeinen Altersgrenze“ würde der Transfer etwa 1:1 beim Anspruchsberechtigten , wenn auch zeitversetzt,ankommen. Unter Berücksichtigung „besonderer Altersgrenzen“ sieht das aber anders aus:
Unter Berücksichtigung des Anteils seiner Ehefrau zahlt der Stabsfeldwebel bis zu seinem statistischen Ableben (Sterbetafel statistisches Bundesamt) ca. 196.800 EUR. Seine Ehefrau erhält erst mit allgemeiner Altersgrenze, mit 66 Jhr/10 Mon, bis zu ihrem statistischen Ableben ca. 118.000 EUR. Eine Differenz von ca. 78.800 kommt nicht den Beiden zu Gute, sondern dem Bundeshaushalt. 2008 erwirtschaftete der Einzelplan 14 so die stolze Summe von 11,5 Mio EUR, Versorgungsausgleichszahlungen, die nicht weitergeleitet worden sind.
Wie sehen diese Zahlen für den BMVg und den BMI, den anderen Dienstherren mit Beamten mit besonderer Altersgrenze, seit 2009 aus?
Wie wird sichergestellt, das das „Solidaritätsprinzip“, der Schutz der Versichertengemeinschaft vor finanziellen Lasten aus Ehescheidungen, sich nicht gegen die wendet, die durch ihr Dienen über Jahrzehnte hinweg besondere Solidarität mit dieser Gesellschaft zeigten und deren Dienstverhältnisse oft wesentlich zum Scheitern ihrer Ehe beitrug?
Mit freundlichen Grüßen
Transfeld
Sehr geehrter Herr Transfeld,
die Antwort auf ihre Frage ist im Kern - und das hatte ich bereits geschrieben - : die Rentenanwartschaften gehen bei der Trennung direkt in das Eigentum des anderen Ehepartners über. Deshalb kommt es auf die Frage, wann die Rente ausgezahlt wird, nicht an.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries