Frage an Brigitte Zypries von Felix T. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Zypries,
in einer Wahlkampfreklame stellen Sie dar "sich als Justizministerin besonders um einfache Regelungen... wie die Neuordnung des Versorgungsausgleichs" verdient gemacht zu haben.
Leider berücksichtigen diese "einfachen Regelungen" nicht die Besonderheiten der Soldaten und Beamten mit besonderer Altersgrenze. Die Handhabung der Versorgungsausgleichsregelungen betreffen diese besonders nachteilig. Sie werden "von Amts wegen" zur Ruhe gesetzt, ohne Widerspruchsmöglichkeiten, da der Dienstherr der Auffassung ist, sie könnten ihren Dienstpflichten nicht mehr hinreichend nachkommen. Ab dann zieht der Versorgungsausgleich im Gegensatz zu Leistungspflichtigen mit allgemeiner Altersgrenze schon 10 - 15 Jahre früher. Es gibt keine Möglichkeit, dieses durch rentenversicherungspflichtige Arbeit auszugleichen. Zuverdienstgrenzen berücksichtigen den Versorgungsausgleich nicht und benachteiligen zusätzlich. Besonders untere Einkommensgruppen, vor allem ehemalige Angehörige der NVA. Einige sind Sozialfälle geworden.
Zitat aus der Konzeption der Bundeswehr des BMVg vom 01.07.2013:
"In den Auslandseinsätzen sind die Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr oft weit umfänglicher von der Lebens- und Erfahrungswelt der deutschen Bevölkerung entfernt, als dies in früheren Zeiten der Fall war. Gefahr, Entbehrungen, Tod und Verwundung, aber auch die Ermangelung jeglicher Privatsphäre sind soldatische Erfahrungen, die in der Bundeswehr vielfach, in der breiten Gesellschaft hingegen höchst selten anzutreffen sind."
In seiner Rechtssprechung unterstrich das Bundesverfassungsgericht immer das Ziel der Versorgung des schwächeren Ex-Partners, weist dem Gesetzgeber aber weite Gestaltungsfreiräume hinsichtlich des "Solidarätsprinzips" zu. Der Bundeswehrverband fordert seit Jahren den Abzug des Versorgungsausgleichs erst mit der allgemeinen Altersgrenze.
Wie sehen Sie die Solidarität mit Soldaten? Was denken Sie darüber?
Mit freundlichen Grüßen
Transfeld
Sehr geehrter Herr Transfeld,
bei dem Versorgungsausgleich geht es um die Teilung der Rentenanwartschaften, die von beiden Ehepartnern während der Ehe erworben wurden, zum Zeitpunkt der Scheidung. Rentenanwartschaften werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Eigentumsgleiche Rechte angesehen.
Zum Zeitpunkt der Scheidung wird festgestellt, wer welche Anwartschaften während der Ehe erworben hat - sodann erfolgt eine hälftige Teilung mit unmittelbarer Übertragung der Ansprüche. Dass die Ansprüche direkt übergehen und nicht erst beim Eintritt in den Ruhestand zivilrechtlich gegenüber dem ausgleichspflichtigen Partner geltend gemacht werden müssen, war das Ziel der Reform. Es ist quasi wie beim Geld: Wenn 50.000 € zwischen den Ehepartnern aufzuteilen sind im Wege des Zugewinnausgleichs, bekommt jeder 25.000 € und kann mit dem Geld verfahren, wie er will.
Die Frage der Zuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand hat mE nichts mit dem Versorgungsausgleich zu tun - der Zuverdienst richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries