Frage an Brigitte Zypries von Dr. Andreas van A. bezüglich Jugend
Sehr geehrte Frau Zypries,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 10.08. zum Thema Beschneidung. Daraufhin hätte ich dann doch noch einige Anmerkungen und Fragen. Zunächst einmal ist es meiner Meinung nach nicht so wichtig, ob die Entfernung der Klitorisvorhaut sehr selten praktiziert wird oder nicht. Entscheidend ist, dass sie mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist und damit eine Tür, die vorher fest verschlossen war, wieder einen Spalt geöffnet wird. Dass ich mit meiner diesbezüglichen Besorgnis nicht alleine stehe, entnehmen Sie bitte auch folgendem Interview ( http://www.cicero.de/berliner-republik/terres-des-femmes-zur-beschneidung-genitalverstuemmelung-kann-man-fuer-jungen-ein-anderes-gesetz-machen-als-fuer-maedchen/51330?seite=1 ). Könnte Sie bitte diesbezüglich ihre entsprechende Antwort noch einmal überprüfen?
§ 3a entsprechend Ihres Vorschlages zu ändern ist meiner Meinung nach ein großer Schritt zurück ins Mittelalter und würde einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen.
Meine Fragen dazu im Einzelnen:
Deutschland hat die UN-Kinderechtskonvention unterschrieben. Könnten Sie mir bitte mitteilen, wie Ihr Vorschlag Artikel 19.1 und 24.3 genügt?
Wo genau berücksichtigt Ihr Vorschlag das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Kindeswohl?
Inwiefern berücksichtigt Ihr Vorschlag das Recht auf freie Religionsausübung des Kindes?
Die Zirkumzision bezeichnet allein die männliche Beschneidung. Warum liegt Ihrer Meinung nach dennoch keine Ungleichbehandlung vor, wenn in der Konsequenz nur das Recht von Jungen auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas van Almsick
Sehr geehrter Dr. van Almsick,
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
der Vorschlag ist sehr wohl mit den Art. 19 I und 24 III UN-Kinderechtskonvention zu vereinbaren. Diese sieht in Art. 5 eine Respektierung der Elternrechte vor, so dass ebenso wie im deutschen Grundgesetz die widerstreitenden Rechte sorgfältig gegeneinander abgewogen werden können.
Das Recht auf freie Religionsausübung wird berücksichtigt. Da ein Säugling noch nicht religionsmündig ist, treffen alle Entscheidungen, auch die der Religion, die Eltern. Dies ist ein den Eltern gundgesetzlich zuerkanntes Recht, das nur in Ausnahmefällen vom Staat beeinträchtigt werden kann.
Eine Ungleichbehandlung liegt gerade nicht vor. Diese kann nur vorliegen, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird oder Ungleiches gleich.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries