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Brigitte Zypries
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Frage von Abdullah I. •

Frage an Brigitte Zypries von Abdullah I. bezüglich Finanzen

Hallo,

folgendes Problem! Meine Freundin mit der ich schon seit einem Jahr zusammenwohne hat HartIV beantragt und sie hat im Formular VE angegeben das wir uns Finanziell nicht unterstützen keine gemeinsamen Konten haben u.s.w.
Ich musste ne Stellungnahme abgeben wo ich geschrieben habe dass ich sie nicht Finanziel unterstütze!
Sie wartet seit über 2 Wochen auf ihren Bewilligungsbescheid. Der Aussendienst war schon paar mal da aber wir haben nicht aufgemacht weil es unangemeldet war.
Heute bekam Sie per Email ein Schreiben das er nächste Woche kommt. Sie schrieb zurück das eine Hausdurchsuchung nicht festellen kann ob mann Finanziell füreinander einsteht.Da kamm die Antwort das sie nur schauen wegen einer Bedarfsgemeinschaft.
Wir leben schon seit einem Jahr zusammen schlafen zusammen jedoch die Miete und Einkauf wird hälftig geteilt! Wenn ich für meine Freundin aufkommen müsste fällt das nach meiner Meinung nach unter Prostitution.
Hoffe ich habe erstmal genug detailiert alles geschildert und ihr könnt mir helfen!
Muss ich den Aussendienst am Dienstag reinlassen???
Vielen Dank schon mal!

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ilyasoglu,

die Mitwirkungspflichten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II richten sich grundsätzlich nach den §§ 56 -62 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Sie müssen den Ermittlungsdienst demnach nicht in Ihre Wohnung lassen.

Ob Ihre Freundin dadurch weniger oder gar kein Geld bekommt, können wir jedoch nicht beantworten. Dies kommt - wenn Sie den Ermittlungsdienst nicht in Ihre Wohnung lassen - allein auf die dem Sozialhilfeträger bekannten Tatsachen an. Denn in diesem Fall entscheidet das JobCenter nach Aktenlage. Sprechen diese Tatsachen dafür, dass Sie beide eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB II) bilden, wird Ihr Einkommen Ihrer Freundin „angerechnet“ und sie kann dann eventuell weniger oder gar kein Geld bekommen (§ 9 SGB II). Sprechen die Tatsachen jedoch nicht dafür, dass Sie beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wird Ihr Einkommen bei Ihrer Freundin nicht berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries