Frage an Brigitte Zypries von Jan K. bezüglich Kultur
Sehr geehrte Frau Zypries,
sie haben einmal in einer öffentlichen Debatte einen Vergleich gezogen der mich stutzig gemacht hat. Sie äußerten das illegale Herunterladen eines Albums als Mp3 aus dem Internet, sei dem Diebstahl einer CD aus einem Kaufhaus ähnlich.
Ich sehe in diesem Fall allerdings einige gravierende Unterschiede. Wenn eine CD in Kaufhaus gestohlen wird, so muss das Kaufhaus diese CD abschreiben. Das bedeutet einen Verlust in Höhe des Verkaufspreises für das Kaufhaus.
Wenn das Album als Mp3-Datei herunter geladen wird ist dies nicht in einer Unternehmensbilanz erkennbar. Es kann lediglich das Absatzpotenzial geringer werden, aber es entsteht kein konkreter Schaden.
Macht dieser Vergleich Sinn?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Kube
Sehr geehrter Herr Kube,
Sie haben Recht: Es ist nicht möglich, den Umsatzverlust aufgrund einer illegal heruntergeladenen CD einem bestimmten Kaufhaus zuzuordnen. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass dadurch niemandem ein Schaden entstanden ist. Der Schaden, den der Urheber erleidet, ist bezifferbar und damit sehr konkret. Der Urheber, dessen CD illegal heruntergeladen wird, wird in seinem Urheberrecht verletzt. Gemäß § 97 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht verletzt, von dem Verletzten in Anspruch genommen werden und ist ggf. zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch kann auf Grundlage des Betrages berechnet werden, den der „Verletzer“ als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen und ist daher konkret bezifferbar.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries