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Frage von Christian B. •

Frage an Brigitte Zypries von Christian B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

bezugnehmend auf Ihren Gesetzentwurf zu § 241b StGB (Nachstellung) möchte ich zu Absatz 1 (Punkte 1 und 2) anmerken, dass mir die darin getroffene Festlegung der Straftat nicht differenziert genug erscheint und deshalb praktisch missbräuchlich genutzt werden könnte und sicherlich auch wird.

Wie Ihnen gewiss bekannt sein dürfte, kommen die von diesem Paragrafen betroffenen Handlungsweisen insbesondere nach der Beendigung von Paarbeziehungen vor. Sind aus dieser Beziehung eheliche oder auch uneheliche Kinder hervorgegangen, könnte das Gesetz missbräuchlich dazu genutzt werden dem umgangsberechtigten und erst recht dem nicht-umgangsberechtigten Elternteil das Kind vorzuenthalten und dessen Bemühungen und Kontaktversuche als subjektiv empfundene Nachstellung zur Anzeige zu bringen, oder damit (wie üblich straffrei) zu drohen.

Hervorgehoben werden sollte, dass nicht-umgangsberechtigte Väter, oder Väter denen der per Gerichtsurteil zugesprochene Umgang verweigert wird, sich zukünftig in einer diffusen Grauzone des Gesetzes – in der Nähe der Mütter - bewegen müssen um ihre Kinder überhaupt sehen oder sprechen zu können. In einem Fragebogen zum Thema Stalking, des Zentralinstitutes für Seelische Gesundheit in Mannheim, wird dieses Verhalten als „unerwünschtes Herumlungern“ oder „Herumtreiben in der Nähe“ bezeichnet. Alleine schon die Wortwahl lässt ahnen mit welcher Irrationalität und Unsachlichkeit demnächst vor deutschen Gerichten „argumentiert“ werden dürfte.

Ich habe im Eckpunktepapier des BMJ vom 10. 08 d.J. und auch sonst (...) jedenfalls keinerlei Überlegungen ihrerseits finden können, die diese Problematik mit berücksichtigt hat, und wäre Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich Ihren Standpunkt mitteilen würden.

Mit freundlichem Gruß
Christian Budzinski

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