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Frage von Thomas K. •

Frage an Brigitte Zypries von Thomas K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Ministerin,
ich komme zurück auf das Problem des Schutzes von Drittgeheimnissen, welche den gem. § 203 StGB gesetzlich Schweigepflichtigen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie hatten sich auf dieser Plattform am 27.2.09 dahingehend geäußert, es bräuchte keine gesetzliche Regelung.
Es ginge im Kern um die Frage, ob die Offenbarung durch den Schweigepflichtigen "unbefugt" geschehe oder ob etwa eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliege. Das sei im Einzelfall zu prüfen ( siehe: http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f166882.html#q166882. ).
Ich bin der Sache einmal nachgegangen und finde z.B. in dem Kommentar TRÖNDLE/FISCHER (52. Aufl. 2004, Rz 34), es sei noch strittig, wer die Verfügungsberechtigung zur Einwilligung / Schweigepflichtentbindung habe.
Der Verfasser schließt sich dann der - für mich bis jetzt inakzeptablen - Auffassung an, nicht allein der Dritte, sondern der Anvertrauende sei der Verfügungsberechtigte, "wenn nicht allein (...), so doch neben der Person, die das Geheimnis betrifft (...)".

Wenn ich den "TRÖNDLE/FISCHER" richtig verstehe, so könnte also z.B. ein Arzt oder auch ein Rechtsanwalt straflos Drittgeheimnisse (z.B. der Ex- Ehefrau des Patienten bzw. Mandanten) offenbaren, wenn nur der anvertrauende bzw. gezielt informierende/ desinformierende Ex- Ehemann einwilligt und wenn er an Juristen geriete, die so denken wie z.B. der Autor in dem genannten Kommentar.

Finden Sie nicht doch, daß hier Normenklarheit erst noch geschaffen werden müßte?

Wer sollte denn nach Ihrer ganz persönlichen fachlichen Auffassung der "Verfügungsberechtigte" sein, also den Schweigepflichtigen von seiner Pflicht entbinden dürfen?

Bitte argumentieren Sie unbedingt ausgehend vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Kruse

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kruse,

wie ich bereits in meiner Antwort vom 27. Februar 2009 auf die Anfrage von Herrn Meißner ausgeführt habe, sprengt eine detaillierte Erörterung des komplexen Themas den Rahmen dieses Forums. Es ist zwar richtig, dass in der Fachliteratur darüber gestritten wird, wer bei sogenannten Drittgeheimnissen zur Einwilligung in die Offenbarung befugt ist. Ich sehe aber nicht, dass dieser Streit in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Norm geführt hat.

Die von Ihnen als inakzeptabel bezeichnete Auffassung stützt sich darauf, dass § 203 StGB den Geheimnisschutz nicht in erster Linie wegen individueller Geheimhaltungsinteressen gewährleistet, sondern primär zur Sicherung bestimmter Vertrauensverhältnisse. Der Betroffene selbst hat sein Geheimnis gegenüber dem Erstinformierten preisgegeben, der dieses straflos ausplaudern und folglich auch - als mittelbare Ausplauderung - den ihm gegenüber Schweigepflichtigen von der Schweigepflicht entbinden kann. Nach dem Grundsatz des unzureichenden Selbstschutzes hat ein Geheimnisträger, der sich einem selbst nicht Schweigepflichtigen offenbart, dessen illoyales Verhalten ungesühnt hinzunehmen (LK-Schünemann, 11. Auflage, § 203 Rdn. 99).

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries