Frage an Brigitte Zypries von Michael H. bezüglich Recht
schreiende Ungerechtigkeit zum Thema Scheidungskinder -
und die Politik reagiert nicht!
Sehr geehrte Frau Zypries
Als einer von 100.000en betroffenen Vätern wende ich mich nun an Sie mit der Frage, was ein Vater tun kann, um der Politik die deutlichen Mißstände im Sorge- und Unterhaltsrecht zu verdeutlichen, die davor die Augen zu verschließen scheint.
Die Änderung zum gemeinsamen Sorgerecht war ein kleiner Schritt, verkommt aber zur Makulatur, weil die wichtigere Regelung im "Aufenthaltbestimmungsrecht" liegt.
Der Inhaber dessen, üblicherweise die Mutter, bekommt vom Gesetzgeber nach geltendem Recht alle Mittel an die Hand, genau das zu tun, was der Gesetzgeber eigentlich vermeiden sollte:
Ein Scheidungskind als "Waffe" gegen den Expartner zu mißbrauchen.
Zum Wohl und übergeordnet wichtigsten Anspruch eines Kindes gehört - berechtigte Ausnahmefälle natürlich ausgenommen - das Recht auf uneingeschränkten Kontakt zu seinen - beiden! - Elternteilen!
Die geltenden Gesetze nehmen hierauf nicht nur keinen Einfluß, sondern forcieren eher gegensätzliche Praxis.
Das Internet quillt mittlerweile über mit der ganzen breiten Palette dieses Themas, mehrere spezialisierte Plattformen wie vaeternotruf.de, vatersein.de oder vaeterwiderstand.de zeigen haarsträubende Fälle, die den Handlungsbedarf aufzeigen.
Meine Fragen an die Politik:
Nach §170 STGB - davon bin ich akut betroffen - wird ein Vater mit aller strafrechtlichen Härte und Androhung bis zu 3 Jahren Haft verfolgt, wenn er nicht mit einem existentiell völlig unrealistischen Selbstbehalt Unterhalt zahlt. Und das selbst dann, wenn er sein Kind gar nicht sieht!
Warum ist es dagegen NICHT strafbar, wenn eine Mutter ohne nachhaltigen Grund und oftmals mit niederen Beweggründen (Rache) dem KIND DEN VATER verweigert (s.o.)?
Warum ist eine unbegründete "Kindesentziehung" nicht strafbar?
Im Sinne der Kinder sollte sich die Politik dringend mit diesem umfassenden Themenbereich beschäftigen.
Mit freundlichen Grüßen
M.Hinkel
Sehr geehrter Herr Hinkel,
seien Sie versichert, dass mir die von Ihnen geschilderten Sorge und Nöte bestens bekannt sind. Ich teile aber nicht Ihre Ansicht, dass die geltende Rechtslage zur Verhinderung des Umgangs beiträgt, im Gegenteil.
Durch §§ 88 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wird die Vollstreckung von Umgangsregelungen in Form gerichtlicher Beschlüsse sowie gerichtlich gebilligter Vergleiche verbessert. An die Stelle der nach früherem Recht vorgesehenen Zwangsmittel sind Ordnungsmittel getreten. Diese können auch nach Erledigung einer Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Gerade die Ordnungshaft dürfte den umgangsverweigernden Elternteil besonders empfindlich treffen, härtere Sanktionen als die Inhaftierung sieht auch unser Strafrecht nicht vor. Eine gesonderte Androhung der Vollstreckungsmaßnahme findet nicht mehr statt. Das Gericht hat bereits in dem Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen. Auf diese Weise sollen Verzögerungen bzw. das Nichtbefolgen gerichtlicher Anordnungen spürbar sanktioniert und letztlich vermieden werden.
Darüber hinaus kann das Gericht bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung der in § 1684 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Wohlverhaltenspflicht, die regelmäßig in der Vereitelung des Umgangsrechts des getrennt lebenden Elternteils durch den betreuenden Elternteil in Erscheinung tritt, eine Umgangspflegschaft anordnen. Diese umfasst die ´Durchführung des Umgangs´. Der Umgangspfleger erhält das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Sie sehen also, dass ich mich der von Ihnen geschilderten Problematik bereits angenommen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries