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Frage von Werner E. •

Frage an Brigitte Zypries von Werner E. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

folgender Fall kurz geschildert:
Frau und Mann lernen sich kennen. 9 Monate später kommt ein Kind zur Welt. Mann wird vom Jugendamt aufgefordert zu Unterschreiben das er der Vater ist. Mutter hat ausgesagt, daß nur er der Vater sein kann...
Zweifelt er an, geht die Beziehung wegen Mißtrauens in die Brüche. Ist das Mißtrauen Gerechtfertigt, geht die Beziehung auch kaputt. Mann unterschreibt also!
Es wird geheiratet um dem Kind ein gut bürgerliches Umfeld zu bieten. 3 Jahre später geht die Ehe kaputt weil die Frau einen neuen Mann hat...
Ex-Mann muß für Frau zahlen, da kein Geshlechtsverkehr mit neuem Mann nachzuweisen ist! (Die Politik glaubt wohl das der Akt öffentlich als Fototermin stattfindet) Ex-Mann bekommt gesagt, das er nicht der Vater ist von dem besagten Kind ist. Nun will der Mann auch gegen den Kindesunterhalt vor Gericht ziehen. Frau sagt aus, der Mann habe immer gewußt nicht der Vater zu sein. Frau kommt damit bei Gericht durch, weil *Zitat eines deutschen Richters* Frauen immer Glaubwürdiger als Männer sind. (Frau hat doch schon Jugendamt belogen, mit der Aussage das nur dieser eine Mann der Vater sein kann. Übrigens wurde gleiche Frau in anderen Prozessen vom gleichen Richter als völlig Unglaubwürdig dargestellt. Daraus erfolgte das Ihre Kinder zum Schutz vor IHR ins Heim mußten). Aber dies alles nutzt dem Mann nichts. Er muß weiter für das Kind zahlen... und er ist nachweißlich nicht der Vater!
Er wurde von der Frau belogen, betrogen und bekam das letzte Hemd ausgezogen! Als Widergutmachung wird er auch noch von der Justiz verurteilt, für Dinge die er niemals gemacht hat zu zahlen!
In der heutigen Zeit sei der Mann verpflichtet, nach der Geburt einen Vaterschaftstest zu machen! (wieder ein Zitat des deutschen Richters...) Aber Frau darf diesen oft unangenehmen Test selbstverständlich ablehnen!

Nun meine Frage:

Warum muß ein Mann für ein Kind zahlen, welches nicht sein leibliches ist?

mfg, Werner Epple

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Epple,

entgegen Ihrer Annahme ist das geltende Unterhaltsrecht sehr wohl von dem Grundsatz geleitet, dass die wahren Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen müssen. Lassen Sie mich dies nachfolgend etwas näher erklären:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig sind. Eine Verwandtschaft in gerader Linie liegt vor, wenn eine Person von einer anderen Person abstammt. Für den Unterhalt eines Kindes sind demnach vorrangig die Eltern verantwortlich. Zum Zwecke von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist gesetzlich festgelegt, wer die Eltern sind: die Mutter ist diejenige, die das Kind geboren hat, und der Vater derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. In aller Regel entspricht diese gesetzliche Zuordnung auch den tatsächlichen Verhältnisssen.

Es gibt aber - worauf Sie zu Recht hinweisen - auch Fälle, in denen der Vater im Rechtssinne nicht der biologische Vater ist. Meist ist dieser Umstand nicht sofort bekannt. Häufig stellt sich die wahre Vaterschaft erst einige Zeit später heraus, so dass meist schon Unterhaltszahlungen geflossen sind. Der vermeintliche Vater des Kindes ist in diesen Fällen jedoch nicht rechtlos gestellt: Zunächst hat er innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist die Möglichkeit, seine Vaterschaft anzufechten. Ist die Nichtvaterschaft rechtskräftig festgestellt, entfällt auch die Unterhaltsverpflichtung des sog. Scheinvaters. Zugleich kann er Regressansprüche hinsichtlich des bereits früher geleisteten Unterhalts gegen den wahren Vater geltend machen (§ 1607 Abs. 3 BGB).

Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eines Regressanspruches ist jedoch naturgemäß, dass der wahre Vater feststeht. Ein Vaterschafts-Feststellungsverfahren gegen den biologischen Vater kann aber in der Tat nur von der Mutter oder vom Kind betrieben werden. Allerdings kann die Vaterschaft des biologischen Vaters auch im Rahmen eines Regressprozesses festgestellt werden, insbesondere dann, wenn ein Vaterschafts-feststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, etwa weil die zur Erhebung der Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen (vgl. hierzu Urteile vom 16.04.2008 und 22.10.2008, AZ: XII ZR 144/06 und XII ZR 46/07; einsehbar unter www.bundesgerichtshof.de). Ich denke, dass dies Ihrem Anliegen grundsätzlich entgegenkommt.

Ich vermag von hier aus nicht beurteilen, ob diese Möglichkeit auch in dem von Ihnen geschilderten Fall besteht. Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen, sich in dieser Angelegenheit nochmals ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries