Frage an Brigitte Zypries von Silke N. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
seit ca. 17 Jahren fülle ich im Bezug auf das Thema "Kindesunterhalt" die Akten meines Anwalts, angefangen bei ständigen Mahnschreiben bis hin zu Gerichtsverfahren.
Es ist für mich unverständlich, dass Väter - obwohl sie eine gute Anstellung haben - sich weigern, den Unterhalt für ihr Kind regelmäßig zu zahlen.
Die Ausreden, Verzögerungen und unterbleibenden Zahlungen sind bestimmt nicht nur mir bekannt. Jede Art von Schriftverkehr durch meinem Anwalt kostet viel Geld. Dennoch ist dies der einzige Weg, um überhaupt das Recht auf den Kindesunterhalt durchzusetzen.
Aber wo bleibt die Gerechtigkeit, wenn man für das Recht des Kindes kämpft und jedes Mal Anwaltsrechnungen begleichen muss, deren Kosten den monatlichen Unterhalt mitunter übersteigen. Ich denke, wenn die zahlungsunwilligen Väter die Anwaltskosten übernehmen müssten, wären sie einsichtiger.
Ich finde unsere Rechtsordnung in diesem Fall nicht in Ordnung. Weshalb muss ich, respektive mein Kind, für die Gewährleistung eines mir vom Staat verbrieften Rechtes auf Kindesunterhalt die Kosten tragen und nicht der durch seine Zahlungsunwilligkeit den Aufwand verursachende Kindesvater?
Mit freundlichen Grüßen
Silke Nielsen
Sehr geehrte Frau Nielsen,
ich kann verstehen, dass der ständige Streit um Unterhalt an Ihren Nerven zehrt. Ihre Kritik an der Kostenbelastung vermag ich aber nicht zu teilen.
Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, muss zunächst einmal nicht zwingend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Vielmehr kann zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder auch die kostenlose Hilfe des Jugendamtes beansprucht werden. Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört es beispielsweise, den Unterhalt zu berechnen, vom Unterhaltspflichtigen Einkommensnachweise und Unterhaltszahlungen einzufordern oder auch die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zudem ist das Jugendamt berechtigt, vollstreckbare Unterhaltstitel zu erstellen.
Muss ein Kind Unterhalt gerichtlich einklagen, hat es bei Klageerfolg ebenfalls keine Kosten zu tragen. Grundsätzlich muss nämlich die unterlegene Partei - also der Unterhaltspflichtige - für die im Rahmen des Prozesses anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufkommen. Bereits im Vorfeld verauslagte Kosten kann das Kind dann vom Unterhaltspflichtigen zurückverlangen.
Auch wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund zu geringer Einkünfte letztlich nicht zu Unterhaltszahlungen verurteilt werden kann, können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn er seine Einkommensverhältnisse vor Klageeinreichung nicht ausreichend dargelegt hat. Das Kind muss nur dann ausnahmsweise für die Kosten des Verfahrens aufkommen, wenn ihm die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten bereits vor Klageeinreichung bekannt war.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beurteilt sich jedoch nicht allein nach den tatsächlichen Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Entscheidend ist vielmehr, was er bei gutem Willen erzielen könnte. Wird ein fiktives Einkommen angesetzt, welches über dem Selbstbehalt liegt, gilt der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang grundsätzlich als leistungsfähig und damit dem Kind gegenüber als unterhaltspflichtig.
Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz Vorliegen eines Unterhaltstitels keinen Unterhalt, können für Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls Kosten entstehen. Auch Kinder können von diesen nicht von vornherein befreit werden. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen jedoch stets dem Schuldner zur Last. Das Kind kann also entstandene Kosten zusammen mit dem Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries