Frage an Brigitte Zypries von Martin V. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Zypries,
ich möchte mich auf Ihre Antwort an Herrn W. vom 01.02.08 beziehen und fragen, ob und wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Verjährung am Ergreifungsort entschieden hat, es wäre ja inzwischen Zeit, wir haben ja jetzt schon August 2009.
Meiner Meinung nach ist jedes Gesetz, das die Auslieferung eines Deutschen ins Ausland ermöglicht, verfassungswidrig, der Wert der deutschen Staatsbürgerschaft wird dadurch erheblich gemindert.
Wie haben Sie eigentlich bei der Abstimmung über das geänderte Gesetz (nach Urteil) des Bundesverfassungsgerichts entschieden? Es wäre nett, wenn Sie Ihre Antwort begründen würden
mfg
Martin Veiglhuber
Sehr geehrter Herr Veiglhuber,
der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist.
Den Beschluss können Sie nachlesen unter http://www.bundesgerichtshof.de/ Entscheidungen, Aktenzeichen 4 ARs 22/07.
Die von Ihnen beschriebenen Gesetze sind entgegen Ihrer Ansicht nicht pauschal verfassungswidrig. Nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes können Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Strafgerichtshof aufgrund eines Gesetzes zugelassen werden, soweit die rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt sind.
Bei den Regelungen zum Europäischen Haftbefehl hat sich der Gesetzgeber an diese verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Regelungen in dem Rahmenbeschluss der Europäischen Union zum Europäischen Haftbefehl sowie an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries