Frage an Brigitte Zypries von Jan S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Zypries,
ich bin vor kurzem abends auf der Autobahn beim Überholen eines langsameren Fahrzeugs von einem "heranrasenden" Sportwagen bedrängt worden. Meine Frau hat nachdem er uns überholt hatte Nummernschild, Uhrzeit, Ort, etc. notiert. Am nächsten Tag habe ich mich informiert, ob ich den Fahrer des Sportwagens wegen Nötigung anzeigen kann. Mir wurde gesagt, dass das nichts bringt, wenn ich den Fahrer nicht beschreiben könne, da er dann behaupten könne, nicht selbst gefahren zu sein und auch nicht zu wissen, wer gefahren ist. Da es bereits dunkel war, kann ich den Fahrer natürlich nicht beschreiben.
Der Umstand, dass man gegen solche Drängler nichts in der Hand hat, erscheint mir schier unglaublich - zumal dies in anderen europäischen Ländern nicht so zu sein scheint.
Ist hier nicht eine Gesetzesänderung nötig?
Mit freundlichen Grüßen
Jan Schatz
Sehr geehrter Herr Schatz,
auch ich befürworte im Interesse der Verkehrsicherheit eine konsequente Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen, insbesondere der von Ihnen angesprochenen Abstandsverstöße, die bekanntlich eine häufige Ursache für schwere Unfälle darstellen.
Obwohl Ihnen die Person des Fahrers nicht bekannt ist, steht Ihnen nach geltender Gesetzeslage das Recht zu, den Fahrer als solchen anzuzeigen. Die Polizei würde in diesem Fall ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einleiten und versuchen, die Person des Fahrers zu ermitteln. Hierzu könnte sie beispielsweise den Halter des Fahrzeugs als Zeugen vernehmen. Der Halter ist als Zeuge grundsätzlich verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Nur unter den in § 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung aufgeführten Bedingungen kann sich der Halter auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Danach darf jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 StPO bezeichneten (nahen) Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Eine sanktionsrechtliche Haftung des Fahrzeughalters für die Tat eines Dritten kommt schon aus rechtstaatlichen Gründen nicht in Betracht. Sie würde aber auch nicht zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen: Sinn einer Geldbuße oder einer Strafe ist es, Verhaltensänderungen zu erzielen und dafür zu sorgen, dass der Täter sich in Zukunft verkehrskonform verhält. Dieser Erziehungsgedanke würde bei einem Fahrzeughalter, der selbst gar keinen Verkehrsverstoß begangen hat, nicht greifen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries