Frage an Brigitte Zypries von Margit Ricarda R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Zypries,
mir liegt die Kopie einer Abmahnung des Anwaltsvereins Kiel vor mit einer Unterlassungserklärung, in der der Adressat erklären soll, bei jeder Zuwiderhandlung € 5.000 zu zahlen. Begünstigter ist - man staune - der Anwaltverein Kiel.
Rückfragen bei Anwälten meines Netzwerkes ergaben, dass dies bei Anwaltvereinen gängie Praxis sei. So also kommen Anwaltsvereine zu ihrem Vermögen!
Ich halte eine solche Vorgehensweise für sehr unseriös und erwarte von der nächsten Bundesregierung, dass sie derlei unterbindet. Es sollte zwingend sein, dass Begünstigter eine soziale Einrichtung sein muss, die keinerlei Beziehungen zu einem solchen Verein unterhält. Außerdem ist es dringend erforderlich Grundlagen zu schaffen, die Abmahnwelle in Deutschland einzudämmen, da es inzwischen Anwälte gibt, die offensichtlich nichts besseres zu tun haben, als kostenpflichtig abzumahnen. Sie hatten bereits € 50 pro Abmahnung Als Höchstgrenze angedacht.
Was beabsichtigen Sie zu tun oder haben es bereits auf den Weg gebracht?
Mit freundlichem Gruß
Margit Ricarda Rolf
Sehr geehrte Frau Rolf,
der Gesetzgeber hat im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) auch und gerade Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, zu denen auch Anwaltsvereine zählen können, einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen Verhaltens eingeräumt. Dies gilt für eine ganze Reihe von Rechtsverstößen, beispielsweise auch solche gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
(Freiwillige) Unterlassungserklärungen haben den Zweck, die Gefahr der Wiederholung eines rechtswidrigen Handelns auszuräumen und entlasten damit die Justiz, weil der die Unterlassung Begehrende anderenfalls seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen müsste. Durch die Abgabe der Erklärung, dass sich ein bestimmter Rechtsverstoß nicht wiederholen werde, hat der zur Unterlassung Verpflichtete die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch des Gläubigers anzuerkennen. Um aber die Einhaltung eines solchen Versprechens sicher zu stellen, ist die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung mit dem Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Nur so lässt sich nach der Rechtsprechung die Gefahr einer Wiederholung des gleichen Rechtsverstoßes glaubhaft und realistisch ausschließen.
Wer einen Rechtsverstoß begangen hat und - zur Abwendung eines gerichtlichen Verfahrens - für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, muss sich daran nach vertragsrechtlichen Grundsätzen festhalten lassen. Dass eine dann doch verwirkte Vertragsstrafe an den Gläubiger und nicht an irgendeinen Dritten zu zahlen ist, entspricht allgemeinen Grundsätzen des Zivil- und Handelsrechts, stellt also keine Besonderheit des UKlaG oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Derzeit sind Änderungen nicht beabsichtigt. Zum Thema "Abmahnanwälte" habe ich mich auf dieser Plattform schon mehrfach geäußert. Beispielsweise möchte ich Sie auf die Antwort an Herrn Leistner auf seine Frage vom 5. Dezember 2008 verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries