Frage an Brigitte Zypries von Franz N. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Zypries,
ich hätte an Sie bzw. Ihrem Ministerium die Frage wie man zum ZugErschwG
steht, bzw. wie der Staat Bürger schützen will deren Seiten versehentlich
gesperrt werden und es daher zu einer falschen Verdächtigung kommen kann.
Die Frage bezieht sich vornehmlich auf die im ZugErschwG verankerte DNS-Sperre. Diese DNS-Sperre sorgt ja dafür, das ein kompletter Webserver ausgesperrt wird. Da auf einem solchen Server nicht nur eine, sondern mehrere Internetpräsenzen gespeichert werden, werden diese automatisch mit gesperrt, bzw. von einem Stoppschild verdeckt. Dieses Stoppschild kann dann falsch interpretiert und so unschuldige Verdächtigt werden, und dadurch das persönliche sowie berufliche Umfeld negativ beeinträchtigt werden. Welchen Schutz sieht dort der Staat bzw. das BKA vor. Nebenbei wie will das eingesetzte Gremium durch Stichproben sicherstellen, das fälschlich aufgenommene Server wieder frei geschaltet werden.
Daher die Frage wie Sie bzw. Ihr Ministerium die Bürger vor versehentlicher Vorverurteilung schützen will, in dem der Staat eine solche Sperre in Kraft treten lässt und daher eine Vorverurteilung wissentlich in Kauf nimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Franz
Technischer Hintergrund:
Aufbau Webserver
Ein Webserver fasst bei den ISPs mehere Terrabyte, Kunden können sich davon Teile mieten oder sogar komplette Server. Ein solcher Apache-Webserver besitz eine statische IP-Adresse. Auf diesem Server kann ich mehere Hosts anlegen. Hinter diesen Hosts stecken die verschiedenen Internetpräsenzenzen. Dabei kann man unterscheiden zwischen IP-Adress basierender oder Namens basierender Virtual Host.Die IP basierenden Virtual Hosts werden kaum genutzt, da jeder Virtual Host eine eigene IP-adresse benötigt, die Weltweit bekannt sein muss. Der Namensbasierende VHost wird hingegegen am meisten genutz, da dort nur eine IP-Adresse bekannt sein muss.
http://de.wikipedia.org/wiki/Host_(Informationstechnik) Bitte unter Virtuelle Hosts nachlesen.
Sehr geehrter Herr Franz,
ich bin mir ebenso wie das BKA des von Ihnen geschilderten technischen Problems durchaus bewusst. Daher wird in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung stattfinden, ob ein entsprechender Server gesperrt wird oder nicht. Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Auf der Grundlage einer nach zwei Jahren vorzunehmenden Evaluierung wird der Gesetzgeber in die Lage versetzt zu prüfen und zu bewerten, ob das Gesetz - auch in technischer Hinsicht - erfolgreich war und seine Schlussfolgerungen ziehen.
Die von Ihnen befürchteten Beeinträchtigungen dürften sich in Grenzen halten. Ein Betroffener Seiteninhaber kann zum einen umgehend reagieren. Die Stopp-Meldung informiert über eine Möglichkeit, das BKA zu kontaktieren und auf die unberechtigte Sperrung aufmerksam zu machen. Ferner stellt das Gesetz klar, dass für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebots in die Sperrliste der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Auch kann sich ein Betroffener an das Gremium wenden, das nicht nur aufgrund von Stichproben, sondern auch aufgrund von Bürgeranfragen aktiv werden kann. Ich bin mir sicher, dass in diesem hochsensiblen Bereich alle Beteiligten daran interessiert sind, eine unberechtigte Sperrung zu vermeiden, jedenfalls aber so schnell wie möglich rückgängig zu machen, um auch die von Ihnen skizzierten Folgen zu vermeiden. Zum anderen dürfte es aber auch für den Seitenbetreiber von Interesse sein, nicht zusammen mit kinderpornographischem Material auf einem Server gehostet zu sein und gegebenenfalls den Server zu wechseln.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries