Frage an Brigitte Zypries von Holger O. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
Geldstrafen können auch als in Raten oder durch gemeinnützige Arbeit beglichen werden, auch an den Wochenenden, da zählen die Tagessätze doppelt.
Ich muss 200 € wegen Fahrens bei roter Ampel zahlen. Dies möchte ich durch gemeinnützige Arbeit am Wochenende begleichen. Wie muss man vorgehen, wenn sich keine Behörde angesprochen fühlt?
Mit freundlichem Gruß
Holger Ohlmeyer
Sehr geehrter Herr Ohlmeyer,
eine Geldstrafe ist durch Zahlung zu tilgen. Dies sollte in der Regel auch möglich sein, da sich die Höhe der Geldstrafe am Nettoeinkommen orientiert. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse keine Zahlung auf einmal zulassen, ist eine Ratenzahlung möglich, § 42 Strafgesetzbuch (StGB). Nur für den Fall, dass die Geldstrafe völlig uneinbringlich ist, tritt gemäß § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das bedeutet, dass dann entsprechend der Höhe der Geldstrafe eine gewisse Zeit in einer Justizvollzugsanstalt verbracht werden muss. Eine solche Freiheitsstrafe wiederum kann dann auf Antrag an die Strafvollstreckungsbehörde durch gemeinnützige Arbeit erledigt werden, was sich aus § 1 der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit Nordrhein-Westfalen ergibt.
Sie haben also die Möglichkeit, bei Ihrer Strafvollstreckungsbehörde, die Sie der Zahlungsaufforderung bzw. dem Urteil entnehmen können, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn Sie die Geldstrafe nicht erbringen können. Keinesfalls besteht aber ein freies Wahlrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries